Steuerberatung -

Anhängige Verfahren zu privaten Veräußerungsgeschäften

 

Zur Besteuerung der Geldanlage sind eine Reihe von Streitpunkten anhängig. Eine Bestandsaufnahme.

Vor rund vier Jahren hatte das BVerfG ein strukturelles Vollzugsdefizit für Spekulationsgeschäfte in den VZ 1997 und 1998 beanstandet und die Vorschrift des § 23 EStG für verfassungswidrig erklärt. Seitdem werden Steuern auf Gewinne mit Wertpapieren und an der Terminbörsen für beide Jahre nicht mehr erhoben, Verluste nicht mehr verrechnet und Hinterziehung nicht mehr bestraft.

Seit die Finanzverwaltung die Steuerbescheide in dieser Hinsicht ab dem VZ 1999 nur vorläufig festsetzt, ist es merklich ruhiger um die mögliche Verfassungswidrigkeit der Folgejahre geworden. Das lag auch an der Tatsache, dass der BFH hier keine Erhebungsdefizite mehr sah. Aktuell bringen neue Entscheidungen aber wieder Schwung in die Diskussion um die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften.

Mit Beschlüssen vom 09.03.2004 (2 BvL 17/02) hatte das BVerfG ein strukturelles Vollzugsdefizit für Spekulationsgeschäfte in den VZ 1997 und 1998 beanstandet und vom 10.01.2008 dies für die Folgezeit nicht mehr erkannt (2 BvR 294/06). Innerhalb dieser knapp vier Jahre hat sich um die Besteuerung gem. § 23 EStG viel getan:

 

  • Abgaben auf Gewinne mit Wertpapieren und an den Terminbörsen dürfen für beide Jahre nicht mehr erhoben werden.
  • In 1997/98 realisierte Spekulationsverluste zählen nicht mehr.
  • Die Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Hinterziehung der Spekulationssteuer ist entfallen.
  • Bescheide für die VZ ab 1999 ergehen in Hinsicht auf § 23 EStG nur vorläufig.
  • Für Jahre vor 1997 besteht ein Erhebungsdefizit, das der Gesetzgeber aber noch nicht in verfassungswidriger Weise erkennen konnte.

Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt es nun einige neuere Entscheidungen:

  • Der BFH sieht ab 1999 keine Erhebungsdefizite mehr, da der 2005 eingeführte Kontenabruf auch für die Vorjahre verwendbar ist (29.11.2005, IX R 49/04, BStBl II 2006, 178).
  • Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (10.01.2008, BvR 294/06, DStR 2008, 197).
  • Der Einschätzung von BFH und BVerfG hatten die FG Hessen (5.07.2007, 1 V 1282/07) und FG München (11.10.2007, 5 V 2785/07, DStR 2007, 2056) widersprochen. Sie gehen nicht davon aus, dass das beanstandete Vollzugsdefizit durch den im April 2005 eingeführten Kontenabruf rückwirkend beseitigt worden ist.
  • Sofern die Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch für Jahre nach 1998 verfassungswidrig sein sollte, kann insoweit keine Steuerhinterziehung für nicht erklärten Spekulationsgewinne eingetreten sein. Strafverfahren sind deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen (LG Augsburg 26.04.2007, 10 KLs 509 Js 103192/03).
  • Für Jahre vor 1997 geht es nicht um die Feststellung eines Erhebungsdefizits, sondern ob der Gesetzgeber dieses tolerieren durfte, weil es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht so offensichtlich war. Hierzu sind unter IX R 31/07 sowie IX R 61/07 zwei Revisionen anhängig, Bescheide für diese Zeiträume werden nicht für vorläufig erklärt.
  • Inwieweit umfangreiche Wertpapiergeschäfte den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, muss der BFH erneut unter X R 14/07 und X R 38/07 klären. Die Vorinstanzen, FG Berlin-Brandenburg (29.08.2007, 3 K 5109/03) und Schleswig-Holstein (29.03.2007, 2 K 343/04, EFG 2007, 1030) ordnen aktiven Handel analog der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht der Gewerblichkeit zu.
  • Können innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Verluste mit privaten Gebrauchsgegenständen im Rahmen des § 23 EStG zählen und dann mit Börsengewinnen verrechnet werden? Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und unter IX R 29/06 anhängig.
  • Zählen kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist realisierte Verluste steuerlich oder liegt wie nach der Verwaltungsauffassung ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor? Die FG Münster (14.03.2007, 10 K 3380/04, EFG 2007, 1024) und Baden-Württemberg (01.08.2007, 1 K 51/06, EFG 2008, 54) berücksichtigen die roten Zahlen, da es sich bei § 23 EStG um eine Spezialnorm handelt. Die Finanzverwaltung hat in beiden Fällen Revision unter IX R 55/07 und IX R 60/07 eingelegt.
  • Aufgrund rückwirkender gesetzlicher Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 gehören Spekulationsverluste nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zwingend ins Entstehungsjahr. Ist dieser Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig, kann nunmehr keine Berücksichtigung erfolgen. Dem widersprechen die FG Hamburg (30.05.2007, 3 K 142/06, EFG 2007, 1678) und Köln (09.08.2007, 10 K 3347/04), da die Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG bei bis 2006 entstandenen Verlusten lediglich auf die Verjährung abstellt. Die Revisionen sind unter IX R 44/07 sowie XI R 26/07 anhängig.

FG Baden-Württemberg 01.08.2007, 1 K 51/06, EFG 2008, 54

Hintergrundinfos

Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Anhängige Verfahren Seite 33 bis Seite 35 vor Einstufung steuerschädlicher Darlehenspolice

Quelle: Axer - Beitrag vom 11.02.08