Steuerberatung -

Anleger wissen von der Steuerpflicht bei Börsengewinnen

Zwar enthalten Erträgnisaufstellungen meist keine Ergebnisse von Verkaufsgeschäften. Dennoch ist Sparern die Deklarationspflicht geläufig.

Die von Banken oder Vermögensverwaltern für ihre Kunden erstellten Erträgnisaufstellungen erhalten in der Regel nur eine Auflistung von Zins- und Dividendenerträgen und keine Auflistung über private Veräußerungsgeschäfte. Nach einem Urteil des FG Düsseldorf gehört es jedoch zum Grundwissen von Anlegern, dass Spekulationsgewinne steuerpflichtig sind.

Wer die Kurserträge nicht in seiner Steuererklärung deklariert, nimmt eine Steuerverkürzung billigend in Kauf und handelt vorsätzlich. Denn ein Anleger hält die Verwirklichung eines Steuertatbestands zumindest für möglich, was dann mit Abgabe der Steuererklärung ohne diese Gewinne zur Steuerhinterziehung führt.

Zwar erhalten die Erträgnisaufstellungen von Banken oder Vermögensverwaltern in der Regel keine Auflistung über private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Diese Ergänzung erfolgte erst mit der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG, hierüber listen Kreditinstitute seit 2004 Wertpapiergeschäfte innerhalb der einjährigen Haltedauer auf. Das gilt wiederum nur für inländische Geldhäuser, während bei ausländischen Konten und Depots weiterhin lediglich die Erträgnisaufstellung gebräuchlich ist.

Nach einem aufgrund der eingelegten Revision nachträglich veröffentlichten Urteil des FG Düsseldorf (9.11.2006, 11 K 1761/05) gehört es zum Grundwissen von Anlegern, dass Spekulationsgewinne steuerpflichtig sind. Das ergibt sich bereits aus den allgemeinen wirtschaftlichen Kenntnissen und regelmäßigen Informationen aus Zeitungen. Wer nur die Kapitaleinnahmen laut Erträgnisaufstellung deklariert und die Kurserträge nicht, nimmt eine Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf. Diese positive Kenntnis kann auch nicht mit dem Argument eines in Vergessenheit geratenen Vorgangs toleriert werden – vor allem, wenn Spekulationsgewinne in gewisser Regelmäßigkeit nicht angegeben worden sind.

Nach der BFH-Rechtsprechung (19.3.1998, V R 54/97, BStBl 1998 II, 98, 466) handelt vorsätzlich, wer die Verwirklichung eines Steuertatbestands für möglich hält. Hierbei reicht aus, dass der Täter anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, er diesen bewusst nicht erklärt und damit jedenfalls in Kauf genommen hat, dass die Steuer verkürzt wurde. Das gilt immer dann, wenn der Verdächtige weder durch eine substantiierte Darlegung entsprechender Tatumstände, noch durch sonstige konkrete Hinweise untermauert oder gar unter Beweis stell, die Steuerverkürzung sei nur aus Versehen oder Rechtsunkenntnis erfolgt.

Die positive Kenntnis über vorhandene Spekulationsgewinne führt dann mit Abgabe der Steuererklärung ohne diese Erlöse zur Steuerhinterziehung. Daran ändert auch nichts, wenn die Erklärung vom Steuerberater erstellt wird. Hier führt der fehlende Hinweis an den Experten über Börsengeschäfte zum Vorsatz.

Ähnlich hatte sich das FG Schleswig-Holstein (22.11.2006, 2 K 30186/03) geäußert: Aus dem Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften in der Steuererklärung und dem Verzicht gegenüber der Bank auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen über die von diesen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer ergibt sich, dass der Sparer eine vollständige Erfassung seiner regelmäßigen jährlichen Kapitaleinkünfte für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vermeiden möchte. Dieses Gesamtverhalten stellt eine bedingt vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung dar.

Gleichzeitig bekräftigt das FG Düsseldorf die derzeit herrschende Auffassung, wonach für Jahre vor 1997 zwar eindeutig Erhebungsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bestanden haben. Trotz des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits war dem Gesetzgeber jedoch eine Übergangsfrist zuzubilligen, die Zeiträume vor der Entscheidung des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 umfasst:

  • BFH 21.5.2007, IX B 35/07, BFH/NV 2007, 1502
  • BVerfG 18.4.2006, 2 BvL 8/05, HFR 2006, 716; 2 BvL 12/05
  • FG Niedersachsen 8.5.07, 15 K 96/07, Revision unter IX R 31/07
  • FG Düsseldorf 9.11.06, 11 K 1761/05 E, Revision unter IX R 61/07
  • FG Hamburg 25.5.07, 6 K 28/07


FG Düsseldorf 09.11.06, 11 K 1761/05 E

Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 531 Spekulationsgeschäfte bis Seite 534 inkl. Steuer-Hinweis

Quelle: Axer - Beitrag vom 12.03.08