Steuerberatung, Einkommensteuer -

Ansässigkeitsbescheinigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient in der Regel der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften bei Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren im Quellenstaat. Mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbestätigung wird aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Aus diesem Grund verlangen die Finanzämter eine Angabe des Antragstellers, für welche Erträge (Beteiligungen) die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird.

 

 

Keine Blankobescheinigungen

Blankobescheinigungen oder Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA werden daher nicht erteilt. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist dementsprechend zu erteilen, wenn der Antragsteller zuvor das Erfordernis für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung, z.B. durch Angabe seiner Depotbank und -nummer, der Einkunftsquelle (z.B. jeweilige ausschüttende Gesellschaft) sowie der voraussichtlich anfallenden (Dividenden-)Erträge (soweit bereits bekannt), dargelegt hat (Hinweis auf die erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Durchschrift der erteilten Ansässigkeitsbescheinigung wird als Kontrollmitteilung zu den Akten genommen.

Ansässigkeitsbescheinigungen sollen zudem grundsätzlich nur auf einem offiziellen, mit der ausländischen Steuerverwaltung abgestimmten Vordruck erfolgen. Die gängigsten, mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten offiziellen Vordrucke sind auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) abrufbar.

Keine frei formulierten Ansässigkeitsbescheinungen

Frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen werden nicht mehr erteilt. Soweit Formulare der ausländischen Steuerverwaltung nicht vorliegen, ist das bundeseinheitlich entwickelte Vordruckmuster einer Ansässigkeitsbescheinigung zu verwenden. Das online ausfüllbare Formular ist im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufbar (Rubrik: Formularcenter/Steuerformulare/Doppelbesteuerung).

Quelle: OFD Münster - Verfügung vom 28.05.09