Die OFD Münster weist auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster hin, mit dem das Finanzgericht entschied, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG nur in inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten gebildet werden kann.
Im Streitfall ging es darum, dass sich ein Steuerberater mit einer geringen Einlage atypisch still an einem slowakischen Malerbetrieb beteiligt hatte. An diesem Gesellschaftsanteil räumte er anschließend seiner Ehefrau eine Unterbeteiligung ein. In die Ermittlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien und dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegenden Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft bezog er eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparabschreibung von 154.000 € ein. Aus dem hierzu gefertigten Investitionsverzeichnis ergab sich, dass er u.a. Laptops, Bürostühle und Diktiergeräte anzuschaffen gedachte, die dem slowakischen Malerbetrieb zur Nutzung überlassen werden sollten.
Die OFD weist ihre Finanzämter an, in vergleichbaren Fällen entsprechend zu entscheiden und anhängige Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde (Az. des BFH I R 104/05). Die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) lässt die OFD nicht zu.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - vom 05.01.07