Steuerberatung -

Ansparabschreibung bei Betriebserweiterung

Geltendmachung von Investitionsgütern im Rahmen der Ansparabschreibung

Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S.d. § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.

Dem Verfahren liegt ein in der Fachliteratur beschriebenes Steuersparmodell zugrunde, dem der BFH mit dieser Entscheidung die Grundlage entzogen hat (vgl. Weßling/Romswinkel, IWB 2007 Fach 3, Gruppe 3, 1413 ff.). Im konkreten Fall hatte sich ein deutscher Unternehmer mit einer Einlage von 1.000 € an einem slowakischen Maler- und Anstreicherunternehmen beteiligt. Die Bilanz dieses Unternehmens wies bis dahin Aktiva von 6.522 € (Betriebs- und Geschäftsausstattung 120 €, Umlaufvermögen 6.402 €) aus; der Jahresüberschuss betrug 773 €. Der deutsche Beteiligte machte nunmehr eine Ansparabschreibung von 154.000 € geltend. Dazu reichte er eine Liste von in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehenen Investitionen ein (u.a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdiktiergeräte), die nach seinen Angaben den Tätigkeitsbereich des slowakischen Unternehmens vergrößern sollten. In die Ermittlung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft für 2002 bezog der Kläger die in seinem Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG von 154.000 € ein. Denn die Einkünfte der Gesellschaft sind nach dem DBA steuerfrei und unterliegen dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der BFH hat diese Abschreibung für unzulässig erachtet, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter noch nicht bestellt worden waren. Denn hängt die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH eine Ansparabschreibung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die bereits verbindlich bestellt worden sind. Dasselbe gilt nach dem jetzt ergangenen Urteil vom 11.07.2007 dann, wenn die angekündigte Investition nur im Rahmen einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs sinnvoll ist. Der BFH bestätigt damit die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 16.11.2004 (IV B 2 - S 2183b - 13/04, BStBl I 2004, 1063, STX 50/2004, 777).

Telex-Tipp
Die streitige Frage, ob für geplante Investitionen in einem ausländischen Betrieb überhaupt eine Ansparabschreibung gebildet werden kann, blieb in der Entscheidung jedoch offen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 11.07.07