Steuerberatung -

Ansparrücklage bei Praxisgründung oder -erweiterung

Bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs - im Streitfall einer Arztpraxis - ist es für die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG notwendig, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits verbindlich bestellt sind.

Kurzfassung
Im entschiedenen Streifall konnte offenbleiben, ob die geplante Einzelpraxis nur als Erweiterung eines bereits zuvor bestehenden, in fremden Räumen ausgeübten freiberuflichen Betriebs (Praxisvertretung) oder doch als Unternehmensneugründung zu beurteilen war. Insoweit ergeben sich für die Rücklagenbildung bei Neugründung und Erweiterung keine Unterschiede.

Tipp:
Vgl. Sie hierzu auch das BMF-Schreiben vom 16.11.2004 - IV B 2 - S 2183b - 13/04 (BStBl I 2004, 1063), dem die gleiche Rechtsauffassung zugrunde liegt. Die Entscheidung des BFH gilt im Übrigen in gleichem Maße für den durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe in § 7g EStG.

Quelle: BFH - Beschluss vom 11.02.08