Steuerberatung -

Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin bezog für ihre am 13.06.1980 geborene Tochter K Kindergeld. Die Tochter der Klägerin hatte nach ihrem Schulabschluss zunächst eine Ausbildung begonnen, diese dann aber abgebrochen und sich arbeitslos gemeldet. Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Familienkasse erklärten die Klägerin und K im März 2004, K habe in der Zeit vom 05.02.2003 bis zum 31.12.2003 einen Bruttoarbeitslohn von 8.759,78 € und in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 04.02.2004 einen solchen von 1.285,20 € erzielt. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für K ab März 2003 mit der Begründung auf, K habe eine Beschäftigung aufgenommen, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe.

Die Klägerin vertrat die Meinung, die Auffassung der Familienkasse, eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei unabhängig von der Höhe der Einkünfte anzunehmen, führe zu einer Ungleichbehandlung. Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz suche und sich vorübergehend in einem Beschäftigungsverhältnis befinde, sei als Kind zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH stellte fest, dass die Kindergeldkasse zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld allein mit der Begründung verneint habe, dass K in diesem Zeitraum einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen gewesen sei.

Zwar habe der BFH in den Urteilen in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 (unter II. 2. e) und in BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 (unter II. 2. a) beiläufig ausgeführt, ein Kind sei für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden. Hieran halte der Senat aber nicht mehr fest.

Denn diese einschränkende Auslegung dürfe nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt werde. Durch die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG solle erreicht werden, dass Eltern solange durch die Gewährung von Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag entlastet werden, wie das Kind einen Tatbestand i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG erfülle und in diesem Zeitraum keine eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe seines Existenzminimums habe. Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, ein Kind für die Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn es die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands grundsätzlich erfülle und seine gesamten Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten würden.

Hinweis: Der BFH hat den Anspruch auf Kindergeld jedoch davon abhängig gemacht, dass trotz Erwerbstätigkeit weiterhin eine Ausbildung angestrebt und das Kind nur mangels Ausbildungsplatz gehindert war, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Das FG ist deshalb aufgefordert worden, die entsprechenden Feststellungen zutreffen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 16.11.06