Steuerberatung -

Anspruch auf Vorbehalt der Festsetzung

Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschießend geprüft ist. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung im Sinne des § 120 AO, die im Steuerbescheid anzugeben ist. Er wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Adressaten des Bescheides angebracht. Unterbleibt diese Erklärung, so ist die Steuer ohne Vorbehalt festgesetzt. Ein Anspruch grundsätzlicher Art des Steuerpflichtigen auf eine Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO besteht nicht.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ging im Streitjahr einer nichtselbständigen Arbeit nach und bezog außerdem Einkünfte aus gewerblicher Beteiligung und anteilige Vermietungseinkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft. Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.08.2005 für den streitigen Veranlagungszeitraum setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit Ausnahme der anteiligen Vermietungseinkünfte entsprechend der Einkommensteuererklärung fest. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Abänderung sowie die Aufnahme eines Vorbehaltes der Nachprüfung in ihren Einkommensteuerbescheid. Sie begründete letzteres Begehren im Wesentlichen damit, dass das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemäß § 85 AO, welcher Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG sei, verletzt sei. Die ständig komplizierter, l<

Die Entscheidung des Gerichts
Das FG Rheinland-Pfalz stellte hierzu fest: Solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die spätere Überprüfung vorbehalten bleiben und die Steuer aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen oder aufgrund vorläufiger Überprüfung unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Steuerfestsetzung insgesamt. Solange der Vorbehalt wirksam ist, bleibt damit der gesamte Steuerfall offen, das heißt es tritt nur formelle, aber nicht materielle Bestandskraft ein. Ob ein Steuerfall abschließend geprüft wurde oder ob noch eine weitere intensivere Prüfung, z.B. in Form einer Außenprüfung erforderlich ist, entscheidet die Finanzbehörde.
Vorliegend hat das Finanzamt die Steuererklärung 2003 der Klägerin abschließend geprüft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insofern eine Außenprüfung vorgesehen war. Da der Einkommensteuerfall 2003 der Klägerin durch das Finanzamt mithin abschließend geprüft worden ist, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Vorbehaltes der Nachprüfung in den Bescheid nicht vor.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.07