Steuerberatung -

Anspruch von Ausländern auf Kindergeld

Die Bundesregierung will die Anspruchsberechtigung und die Voraussetzungen von Ausländern für Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss neu regeln.

Ein entsprechender Gesetzentwurf berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2004. In seinem Urteil hatte das BVerfG festgestellt, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundeskindergeldgesetz von 1993 und dem Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms 1993 seien nicht mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar und durch neue Regelungen zu ersetzen.

Für nicht abgeschlossene Verfahren ist danach das vor dem Inkrafttreten der beanstandeten Regelungen geltende Recht anzuwenden. Die Leitgedanken des BVerfG gelten auch für spätere, inhaltlich weitgehend gleich lautende Fassungen der Gesetze zum Kindergeld, zum Erziehungsgeld und zu Anspruchsvoraussetzungen für ausländische Staatsangehörige bei der Einkommensteuer und bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die gesetzliche Neuregelung erfolgt unter Beibehaltung des vom BVerfG nicht beanstandeten Grundsatzes, dass "ausländische Staatsangehörige nur dann Kindergeld, Unterhaltsvorschuss oder Erziehungsgeld erhalten sollen, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten". Dabei erfolgen die Regelungen unter Beachtung der differenzierten Vorgaben des höchstrichterlichen Beschlusses. Zu künftigen Kosten bei Kindergeld, Einkommensteuer, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss führt die Regierung aus, die zusätzlichen Mehrausgaben für das Bundeskindergeldgesetz ließen sich nicht exakt beziffern. Es sei aber davon auszugehen, dass der Mehraufwand unter 100.000 Euro jährlich liege, da in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige regelmäßig Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten. Für das Einkommensteuergesetz ergeben sich dagegen laut Regierung geschätzte Steuermindereinnahmen in zweistelliger Millionenhöhe. Für das Bundeserziehungsgeldgesetz werden sich für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Berücksichtigung der Anlaufeffekte bei maximal zweijähriger Laufzeit zusätzliche Ausgaben von maximal 11 Millionen ergeben. Die jährlichen Mehrkosten in den Folgejahren sollen aber 12 Millionen nicht übersteigen. Beim Unterhaltsvorschussgesetz seien Mehrausgaben für Altfälle in Höhe von höchstens 1 Million Euro zu erwarten, da nicht bindende Entscheidungen lediglich im geringen Umfang vorlägen. Bei der künftigen Durchführung gemäß Unterhaltsvorschussgesetz seien Mehrkosten in Höhe von 6 Millionen Euro jährlich anzusetzen, von denen auf den Bund 2 Millionen Euro entfallen. Die Einschätzung ergebe sich aus der Auskunft der Bundesländer zur Zahl von Anträgen und Beratungen aus dem Jahr 2004. Zu Änderungswünschen in der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetz erklärt die Bundesregierung, sie könne dem Anliegen des Bundesrates nicht folgen. Dies gelte sowohl für das Ziel der Länderkammer, den Kreis der Berechtigten beim Kindergeld, beim Erziehungsgeld und beim Unterhaltsvorschuss zu erweitern, als auch für den Beschluss des Bundesrates, den Kreis der Berechtigten dadurch einzuschränken, dass Leistungsberechtigte auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Anspruch von Familienleistungen ausgenommen sein sollen.

Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 11.05.06