Steuerberatung -

Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus

Muss ein Arzt, der neben seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder nur zur Hälfte versteuern?

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört nach § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient. Der Veräußerungsgewinn umfasst auch die stillen Reserven einzelner dem Betrieb gewidmeter Wirtschaftsgüter, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt werden.

Der BFH hatte sich im Streitfall mit der Frage zu befassen, ob ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder nur zur Hälfte versteuern muss. Im konkreten Fall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er die Arztpraxis. Das Finanzamt erhöhte den vom Kläger erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang.

Der BFH stellte sich auf die Seite des Arztes. Er entschied, dass immer dann, wenn ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis nutzt, die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn erhöhen, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hat. Er begründete dies damit, dass der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums dem Kläger nur dann zugerechnet werden könne, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zustehe.

Vertiefende Produkte zu diesem Thema:
Mandanten-Information für Haus- und Grundbesitzer

Quelle: BFH - Urteil vom 29.04.08