Steuerberatung -

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht

Einer der Ablehnung sich anschließenden Antrag an das FG

Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf AdV ohne weitere Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf AdV an das FG die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt.

Zum Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte gleichzeitig mit seinem eingelegten Einspruch beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der geänderten Einkommensteuerbescheide1996 bis 1998. Beide Rechtsbehelfe begründete er zunächst nicht. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag ab.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht die AdV der Einkommensteueränderungsbescheide 1996 bis 1998 und fügte als Anlage 1 701 Fotokopien zur Begründung bei.

Das Finanzgericht lehnte den Antrag nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO als unzulässig ab. Zwar habe das Finanzamt den Antrag auf AdV abgelehnt. Indes habe es mangels Begründung nicht in der Sache prüfen können, ob die angefochtenen Einkommensteuerbescheide rechtmäßig seien. Sei bei einem Auswechseln der Begründung ein vorheriger erneuter Aussetzungsantrag beim Finanzamt erforderlich, so müsse dies erst recht nach Sinn und Zweck der Zugangsvoraussetzung in § 69 Abs. 4 FGO, nämlich die Finanzgerichte zu entlasten, im Falle der Ablehnung eines bei der Behörde überhaupt nicht begründeten Antrags als unzulässig gelten.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH sah das anders. Zwar sei nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ein unmittelbar bei dem Gericht der Hauptsache angebrachter Antrag auf AdV nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt habe. Diese Voraussetzung sei dem Gesetzeswortlaut nach erfüllt. Das Finanzamt habe den Antrag auf AdV, den der Antragsteller gestellt habe, abgelehnt. Die Vorschrift in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO sei jedoch entgegen der Ansicht des Finanzgerichts nicht einschränkend dahin auszulegen, dass eine Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde nur dann ausreiche, wenn der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag der Behörde gegenüber in der Sache begründet und sich die Behörde mit dieser Begründung in der Ablehnungsentscheidung auch auseinandergesetzt habe. Damit würde erreicht, dass sich das Finanzgericht mit dem Antrag auf AdV in der Sache erst dann befassen müsse, wenn sich zuvor das Finanzamt mit der Begründung des Antrags auseinandergesetzt habe.

Dem stehe – so der BFH - der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine "qualifizierte" Ablehnung durch das Finanzamt verlange, ergäben sich aus den Gesetzesmaterialien nicht.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 20.06.07