Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben.
Zum Sachverhalt:
Die Kläger waren - nachdem ihnen zuvor ein Zwangsgeld angedroht und dieses anschließend gegen sie festgesetzt worden war - als Ehegatten durch einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 17.09.2002 zur Einkommensteuer des Streitjahrs 2000 zusammenveranlagt worden. Mit Bescheid vom 20.08.2003 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Daraufhin stellten die Kläger einen "Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO", zu dem sie Folgendes ausführten: "Der Antrag bezieht sich auf den Bescheid für 2000 über Einkommensteuer vom 20.08.2003. Die Besteuerungsgrundlagen wurden durch Schätzung ermittelt. Die Steuererklärung wird bis zum 24.10.2003 beim Finanzamt eingereicht. Es wird eine Herabsetzung auf 'Null' beantragt."
Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 31.10.2003 mit der Begründung ab, eine Steuererklärung sei bis zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht eingereicht worden. Gegen die Ablehnung legten die Kläger am 02.12.2003 Einspruch ein. Gleichzeitig stellten sie eine Abgabe der Steuererklärung bis zum 20.12.2003 in Aussicht. Am 07.01.2004 ging die Steuererklärung beim Finanzamt ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 15.01.2004 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurück.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO dürfe ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt indessen zugunsten des Steuerpflichtigen - abgesehen von der im Streitfall nicht einschlägigen Fallgestaltung, dass die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft - nur, soweit der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt habe.
Ist eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen beabsichtigt, so muss der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Einspruchsfrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Dieses Erfordernis folgt, wie der BFH mit Urteil vom 27.10.1993 (XI R 17/93,BStBl II 1994, 439) eingehend dargelegt hat, aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift und aus dem Gesetzeszweck.
Dagegen genügt es nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheides gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen. Ein solcher - zunächst nicht entsprechend konkretisierter - Antrag ist unwirksam und eine auf ihn gestützte Änderung des Steuerbescheids daher unzulässig (BFH-Urteil vom 21.10.1999, I R 25/99, BStBl II 2000, 283).
Nach diesen Maßstäben musste sich das vom Steuerpflichtigen verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf "schlichte" Änderung selbst ergeben.
Quelle: BFH - Urteil vom 20.12.06