In verschiedenen Finanzämtern haben Steuerpflichtige Bescheinigungen einer Pensionskasse über den Bezug einer Grundrente und mehrerer Bonusrenten aus Überschussbeteiligungen vorgelegt.
Dabei werden in den Bescheinigungen auf die Grundrente und die Bonusrenten jeweils verschiedene Ertragsanteile angewendet. Die OFD Münster weist ihre Finanzämter an, dieser Auffassung nicht zu folgen:
Sie verweist darauf, dass nach R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR 2005 bei einer Erhöhung der Rente der Erhöhungsbetrag dann als selbständige Rente anzusehen ist, wenn auch das Rentenrecht selbst eine Werterhöhung erfährt. Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge Erträge dieses Rentenrechts und führen nicht zu einem neuen Rentenstammrecht (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1969, BStBl. II 1970 Seite 9).
Hinweis: Die Finanzämter haben für die Grundrente und die Bonusrenten unterschiedliche Ertragsanteile angewendet, weil nach Ansicht der Pensionskasse - in Anlehnung an R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR 2005 -jede Erhöhung eine zusätzliche Neuversicherung sei. Damit werde ein neues Rentenstammrecht begründet, so dass der Erhöhungsbetrag eine neue Rente darstelle und ein neuer Ertragsanteil zur Besteuerung heranzuziehen sei.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 009/2007 vom 22.03.07