Steuerberatung -

Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht

Die vom Schenker übernommene Schenkungsteuerbelastung des Erwerbers ist gemäß § 10 Abs.2 ErbStG dem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen.

Fraglich war, ob die genannte Vorschrift auch in den Fällen beschränkter Steuerpflicht anzuwenden ist.

Dazu hat nunmehr die Verwaltung Stellung genommen:

Nach Abstimmung mit den für Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, ob in den Fällen beschränkter Steuerpflicht § 10 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn der Schenker zusätzlich die Steuer des Erwerbers übernimmt oder einem Anderen auferlegt oder im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt, wie folgt Stellung genommen:

§ 10 Abs. 2 ErbStG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG gehört.

Quelle: Schleswig-Holstein - Erlass vom 24.04.07