Sondervergütung eines Mitunternehmers
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören - unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen - zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Frau B.) war Arbeitnehmerin der B-GmbH, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. Zum 01.12.1998 beteiligte sie sich mit einer Einlage von 5 000 DM am Betrieb der B-GmbH. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass hierdurch eine atypisch stille Gesellschaft begründet wurde und Frau B. die Stellung einer Mitunternehmerin erlangt hat.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurden die Gewinnfeststellungen 1998 bis 2001 (Streitjahre) dahin geändert, dass erstmals die von der B-GmbH entrichteten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütungen bei der Klägerin zu 2. erfasst wurden. Dies führte nach den Feststellungen der Vorinstanz zu folgenden Gewinnerhöhungen: 448 DM (1998), 9 658 DM (1999), 10 015 DM (2000) und 10 027 DM (2001). Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH schloss sich der Entscheidung des FG an und verwies auf seine inzwischen ständige Rechtsprechung zu dem Problemkreis. Das FG sei zutreffend von der Mitunternehmerstellung von Frau B. ausgegangen. Zutreffend habe die Vorinstanz ferner angenommen, dass Frau B. aufgrund ihres Dienstvertrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG Vergütungen für ihre "Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft ... bezogen hat". Hierzu gehören - so der BFH - nach ständiger Rechtsprechung auch solche Leistungen, die nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern auf einer eigenständigen schuldrechtlichen Grundlage, wie beispielsweise einem Dienstvertrag (§ 611 BGB), beruhen. Der BFH stimmte dem FG auch darin zu, dass die streitigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung Teil der von Frau B. bezogenen Dienstleistungsvergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG waren.
Quelle: BFH - Urteil vom 30.08.07