Steuerberatung -

Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage

Seit dem 01.05.2006 ist im Bauhauptgewerbe eine Winterbeschäftigungs-Umlage von 2 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte zu zahlen, wobei 1,2 % vom Arbeitgeber und 0,8 % vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Mit der Winterbeschäftigungs-Umlage werden das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld, auf die Arbeitnehmer der Bauwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen (§ 175 a SGB III) neben dem Saison-Kurzarbeitergeld Anspruch haben, sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld zu leisten hat, finanziert.

Sowohl das Zuschuss-Wintergeld als auch das Mehraufwands-Wintergeld sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei (R 4 Abs. 3 LStR) und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat seinen Anteil an der Umlage unabhängig davon zu zahlen, ob er später tatsächlich steuerfreie Leistungen erhält (vgl. BT-Drs. 16/429 Seite 12). Der Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage gehört zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Ein Abzugsverbot nach § 3 c Abs. 1 EStG besteht nicht, da zwischen der Umlagezahlung und den späteren steuerfreien Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld) kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 032/2007 vom 30.04.07