Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind - bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung - als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.
Zum Sachverhalt
Die Kläger lagen mit dem Finanzamt wegen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Streit. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht die Klage gegen den zwischenzeitlich aus anderen Gründen geänderten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bescheid auch hinsichtlich der geltend gemachten Steuerfreiheit für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Klägerin als unbegründet ab. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung seien – so das Finanzgericht - der Klägerin als Arbeitslohn mit Abführung durch ihren Arbeitgeber auch zugeflossen.
Die Kläger vertraten die Meinung, dass es auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (objektives Nettoprinzip, Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit) nicht einleuchte, den Arbeitnehmeranteil steuerrechtlich anders als den Arbeitgeberanteil zu behandeln. Zudem habe der Arbeitnehmer nur einen um den Arbeitnehmeranteil gekürzten Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, ein disponibler Vermögensvorteil stehe dem Arbeitnehmer insoweit daher nicht zur Verfügung und dürfe folglich auch nicht besteuert werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH stellte fest, dass das FG zutreffend die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn angesehen habe. Zwar habe der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten, der Arbeitnehmer aber habe die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil) wirtschaftlich aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zu tragen. Der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sei danach ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögensvorteil. Daher seien die Arbeitnehmerbeiträge - bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung - als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.
Der Arbeitnehmeranteil sei damit ein durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil. Der dienstvertragliche Vergütungsanspruch sei - entgegen der Ansicht der Kläger - grundsätzlich am Bruttolohn einschließlich des Arbeitnehmeranteils zur Gesamtsozialversicherung ausgerichtet, sofern - wie im Streitfall - keine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde oder tarifvertraglich anderweitige Vereinbarungen maßgebend waren.
Quelle: BFH - Urteil vom 16.01.07