Steuerberatung -

Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Bescheide der Sozialversicherungsbehörden über die Frage der Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses haben keine unmittelbare Rechtswirkung für das Steuerverfahren. Der Finanzverwaltung steht eine eigenständige Beurteilungsmöglichkeit zu.

 

Vor diesem Hintergrund gelangt das FG zur Ansicht, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Mit seiner 24%igen Beteiligung besaß der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen beherrschenden Einfluss; er konnte damit insbesondere Beschlüsse der GmbH zuungunsten seines Geschäftsführer-Vertrags nicht verhindern. Zudem trägt er auch kein Unternehmerrisiko, weil die Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit laut Vertrag weder vom Gewinn und Verlust der GmbH abhängig ist noch ausschließlich durch einen seinen Beteiligungsanteil übersteigenden Gewinnanteil vergütet wird. Vielmehr steht ihm ein Festgehalt zu und darüber hinaus eine den Beteiligungsanteil übersteigende Gewinnbeteiligung von 50 %. Da er nur beschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet, kommt die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht in Betracht.

Insbesondere ist es für die Frage des maßgeblichen Einflusses des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Geschicke der GmbH ohne Bedeutung, dass er Einzelgeschäftsführungsbefugnis besaß und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit war. Auch die freie Gestaltung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit, das Zustimmungserfordernis der Gesellschafter nur bei grundlegenden Entscheidungen und der Anspruch auf "angemessenen" Jahresurlaub rechtfertigen nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

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Volltextabruf

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Quelle: FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.07.08