Bekanntlich ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
Wird ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vom Finanzamt abgelehnt, weil er nach Ablauf der Zweijahresfrist eingegangen ist, so soll nach einer Weisung der OFD Münster der gegen den Ablehnungsbescheid eingelegte Einspruch nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.
Denn mit Beschlüssen vom 22.05.2006, BStBl 2006, 808 sowie 820, hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verfassungsgemäß ist. Die Verfahren sind beim BVerfG unter den Az. 2 BvL 55/06 sowie 56/06 anhängig.
Außerdem nimmt die OFD ausführlich Stellung zu Fragen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. So werden die Finanzämter u. a. angewiesen, in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 21.09.2006 die Durchführung einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG beantragt, diesen Antrag unter Hinweis auf den geänderten Gesetzeswortlaut abzulehnen.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer 001/2007 vom 10.01.07