Für die Annahme des Mittelpunktes einer beruflichen Tätigkeit es genügt nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der beruflichen Betätigung ist, wenn die Tätigkeit im Übrigen schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.
Zum Sachverhalt
Der Kläger hatte Kosten für ein Arbeitszimmer, in dem er die Durchführung von Seminaren vorbereitete, geltend gemacht. Das Finanzamt hatte die Kosten lediglich in Höhe von 2.400 DM anerkannt.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 11.08.2006 hat das FG Baden-Württemberg zu dem Problemkreis „Arbeitszimmer“ ausführlich Stellung genommen. Die Aussagen in dem Urteil haben Bedeutung für die ab 01.01.2007 geltende Rechtslage, wenn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden können, falls die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt, also das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Zur Frage, wann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt führt das FG aus: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche (betriebliche) Tätigkeit ausübt und dieser Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist Mittelpunkt i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen (betrieblichen) Betätigung des Steuerpflichtigen. Entscheidend ist, wo der Steuerpflichtige die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringt (s. zuletzt BFH Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212, unter 3.a., m.w.N.).
Wo der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, aaO.). Entscheidend ist somit nicht, ob mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit in diesem Raum erledigt wird. Denn es ist durchaus denkbar, dass das häusliche Arbeitszimmer zwar die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt und für Vor- und Nacharbeiten erforderlich ist, die Tätigkeit im Übrigen aber schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.
Dies war im Streitfall nach Meinung des FG bei der Durchführung von Seminaren, die die Kerntätigkeit bildete, an 80, bzw. 83 Arbeitstagen im Jahr der Fall.
Quelle: FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.08.06