Steuerberatung -

Auflösung der Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns

Die Ansparrücklage ist betriebs- und investitionsgutbezogen, so dass sie im Fall der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe infolge des Unmöglichwerdens der zuvor geplanten Investition aufgelöst werden muss.

Sie ist zwar mit Ablauf des letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres des werbenden Betriebs aufzulösen, der dadurch entstehende Ertrag erhöht jedoch den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungsgewinn (Bestätigung der Rechtsprechung).

Die Auflösung der Rücklage stellt wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsveräußerung dar und nicht die Folge des Ablaufs des letzten Rumpfwirtschaftsjahres und damit des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres. Die Bildung der Ansparrücklage ihrerseits beruht allein darauf, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb vor Ablauf des (zwölf Monate umfassenden) Regelwirtschaftsjahres veräußert hat. Hätte der Kläger z.B. die von ihm geplanten Investitionen noch kurze Zeit vor der Betriebsveräußerung vorgenommen und zwar die Ansparrücklagen aufgelöst, zugleich aber zu Lasten des laufenden Gewinns die in derselben Gesamthöhe möglichen Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG und degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG beansprucht, so hätten die stillen Reserven im Zuge der Betriebsveräußerung zu einer Erhöhung des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns gehört. Warum dies bei einer durch die Veräußerung veranlassten Auflösung der Ansparrücklage anders sein soll, leuchtet nicht ein.

Hinweis: Eine Ansparrücklage kann nicht mehr gebildet werden, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (angeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr realisiert werden konnte.

Entsprechendes muss darüber hinaus aber auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahin gehenden Entschluss gefasst hatte.

Fazit: Je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt und Betriebsveräußerung oder Aufgabe ist, desto eher spricht dies als Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses gefasst hatte.

Des Weiteren hat der BFH klargestellt: Durfte keine Ansparrücklage aufgrund der dargestellten Grundsätze mehr gebildet werden, ist dies aber dennoch erfolgt und kann die entsprechende Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden, so ist der Bilanzierungsfehler in der letzten Bilanz des Wirtschaftsjahres der Veräußerung - zugunsten des laufenden Gewinns - zu beheben.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 20.12.06