Steuerberatung -

Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erhöht regelmäßig steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Nach § 7g Abs. 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparrücklage) in Höhe von bis zu 40 v.H. (früher: 50 v.H.) bilden.

Diese Rücklage muss spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG).

Hat der steuerpflichtige Unternehmer seinen Betrieb innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraums veräußert oder aufgegeben, so erhöht die dann zwingend gebotene Auflösung der Ansparrücklage grundsätzlich nicht den letzten, der Regelbesteuerung unterliegenden laufenden Gewinn, sondern den einkommensteuerbegünstigten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 20.12.2006 X R 31/03 und X R 42/04 entschieden und damit seine frühere, von der Finanzverwaltung bisher nicht akzeptierte Rechtssprechung in den Urteilen vom 10.11.2004 XI R 69/03 und XI R 56/03 bekräftigt.

 


Allerdings hat der BFH in seinen neuen Urteilen auch betont, dass der Unternehmer eine steuermindernde Ansparrücklage von vorneherein erst gar nicht bilden darf, wenn er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 28.02.07