In seinem Urteil vom 07.02.2007, I R 5/05 hat der BFH die Auffassung vertreten, dass ein beim Organträger bestehender passiver Ausgleichsposten im Falle der Veräußerung der Organbeteiligung erfolgsneutral aufzulösen sei.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten dieses Urteil für falsch. Sie haben daher beschlossen, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus in der Finanzverwaltung nicht zur Anwendung kommt.
Zur Begründung führen sie an, das Urteil stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der körperschaftsteuerlichen Organschaft, wonach sich innerhalb des Organkreises erzielte Gewinne und Verluste insgesamt nur einmal – und zwar beim Organträger – auswirken dürfen.
Auch die aktiven und passiven Ausgleichposten dienten dem Grundsatz der Einmalbesteuerung.
Die Regelungen in R 63 Abs.3 KStR und Rdnr. 43. ff des BMF-Schreibens vom 26.08.2003 (BStBl I S. 437) finden daher weiterhin Anwendung.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 05.10.07