Steuerberatung -

Aufteilung der Gewerbesteuer 1996 der Deutschen Telekom AG

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat am 27.11.2006 darüber mündlich verhandelt, wie die Gewerbesteuer der Deutschen Telekom AG aus dem Jahr 1996 auf die deutschen Städte und Gemeinde zu verteilen ist (Az.: 2 K 6440/03).

Zwischen der Klägerin, der Landeshauptstadt Stuttgart, und dem beklagten Finanzamt Bonn-Innenstadt ist streitig, ob die von der Telekom zu bezahlende Gewerbesteuer auf alle 14.302 deutschen Kommunen aufzuteilen ist, oder ob nur die 2.445 Städte und Gemeinden einen Anteil erhalten, auf deren Gebiet Beschäftigte der Telekom tätig sind.

Das beklagte Finanzamt hat bisher alle Gemeinden an der Gewerbesteuer der Telekom beteiligt, indem es eine netzbezogene Aufteilung vorgenommen hat. Hierbei hat es die auf dem jeweiligen Gemeindegebiet bezahlten Arbeitslöhne und den Umsatz der Telekom je Gemeinde jeweils mit 50 v.H. berücksichtigt. Die Stadt Stuttgart erstrebt demgegenüber eine Verteilung der Gewerbesteuer ausschließlich anhand der Arbeitslöhne. Die Entscheidung des 2. Senats wirkt nicht nur gegenüber der Stadt Stuttgart und dem beklagten Finanzamt, sondern regelt bindend die Verteilung der von der Telekom für das Jahr 1996 zu bezahlenden Gewerbesteuer für alle deutschen Gemeinden. Dementsprechend wurde die Telekom als Steuerschuldnerin zu dem Verfahren beigeladen. Ferner wurde allen deutschen Gemeinden durch öffentliche Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, sich ebenfalls zu dem Verfahren beiladen zu lassen. Hiervon haben letztlich ca. 100 Kommunen Gebrauch gemacht.
 
Wird der Klage der Stadt Stuttgart in vollem Umfang stattgegeben, so würden die meisten Kommunen leer ausgehen. Auch für die Telekom könnten sich nachteilige Folgen in Form von Steuernachzahlungen ergeben. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird nämlich von jeder Kommune selbständig festlegt. In den größeren Städten wie Stuttgart, in denen die arbeitsintensivsten Niederlassungen der Telekom liegen, liegt der Gewerbesteuer-Hebesatz regelmäßig höher als in den kleineren Gemeinden, die von einer netz- bzw. umsatzbezogenen Betrachtung profitieren. Dementsprechend könnten Stuttgart und andere Großstädte bei einem Klageerfolg mit erheblichen zusätzlichen Gewerbesteuereinnahmen rechnen.
 
Der 2. Senat will den Beteiligten eine Entscheidung zustellen.

Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 28.11.06