Steuerberatung -

Aufteilung von Vermögensverwaltungsgebühren

Mit ertragbringenden Kapitalanlagen können sowohl steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 und § 23 EStG als auch Einnahmen auf der nicht steuerbaren Vermögensebene erzielt werden. Sofern mit diesen Kapitalanlagen unterschiedliche Einkunftsarten verwirklicht werden (§§ 20 und 23 EStG), müssen die damit zusammenhängenden laufenden Aufwendungen auf die jeweiligen Einkunftsarten aufgeteilt werden.

Mit der Vermögensverwaltungsgebühr wird die Leistung zur Bestandsverwaltung (z.B. Überwachung von Dividenden- und Zinszahlungen, Teilnahme an Hauptversammlungen) und zur Umschichtung des Vermögens (Entscheidung über An- und Verkäufe; Entscheidung, die Kapitalanlage zu halten mit der Absicht, spätere Wertsteigerungen zu realisieren) vergütet.

Die OFD Rheinland hatte ihre Finanzämter mit Verfügung vom 28.10.2004 – S 2210A – St 212 – angewiesen, die Vermögensverwaltungsgebühr auf diese beiden Tätigkeitsschwerpunkte aufzuteilen, wobei aufgrund von Erfahrungen in der Praxis eine Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 vorgeschlagen wurde.

Die OFD weist nunmehr darauf hin, dass in einem nicht veröffentlichten Urteil das Finanzgericht Düsseldorf unter dem 25.08.2006 - 12 K 6440/04 E - einer Aufteilung der Werbungskosten zugestimmt hat. Wenn in den geschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen keine Anhaltspunkte für eine Aufteilung ersichtlich sind, können Aufwendungen im Wege einer Schätzung ermittelt werden. Auch in der Entscheidung 17 K 2300/04 E vom 09.01.2007 hält das Finanzgericht Düsseldorf den Aufteilungsschlüssel in der o.a. Verfügung für sachgerecht. Die OFD bittet daher, die o.a. Verfügung weiter anzuwenden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland - Kurzinformation Einkommensteuer 13/2007 vom 31.01.07