Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren die Herstellung von und den Handel mit Maschinen. Ihre Alleingesellschafterin war in jenen Jahren eine KG, ihr Geschäftsführer G. Dieser hielt als Komplementär eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. an der KG und war auch deren Geschäftsführer. Ein Jahr vor den Zeitraum der Streitjahre verpachtete die KG ihr Handelsgeschäft an die Klägerin. Zum verpachteten Gesamthandsvermögen der KG gehörten eine Segeljacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge. Die Jacht, lag in den Streitjahren in einem Mittelmeerhafen in Frankreich. In den Streitjahren wurde sie i.d.R. vier Wochen pro Jahr von Lehrlingen, fünf bis 10 Wochen von Arbeitnehmern (teilweise in Begleitung von Bekannten oder Angehörigen) und für zwei bis drei Wochen von der Familie G genutzt. Die Arbeitnehmer hatten für die Nutzung keine Chartergebühren zu entrichten; für die Mitnahme von Angehörigen wurden 90 DM pro Tag in Rechnung gestellt. Die Lehrlinge wurden während der Segeltörns auf Kosten der Klägerin verpflegt. Während der Hälfte der Segelsaison (24 bis 30 Wochen) war das Boot einsatzbereit, jedoch nicht belegt.
Die Doppeldeckerflugzeuge, Oldtimer-Maschinen aus der Vorkriegszeit, waren in einem angemieteten Hangar ca. 30 km vom Unternehmen der Klägerin entfernt untergebracht. Sie wurden vereinzelt zu besonderen Anlässen wie Flugtagen oder ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt. Außen am Rumpf war in Höhe des Pilotensitzes ein Hinweis auf die Klägerin angebracht. Die Maschinen wurden ausschließlich durch einen Piloten geflogen, der nicht zur Familie G gehört.
Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen insgesamt als vGA und stellte hierfür die Ausschüttungsbelastungen gemäß § 27 Abs. 1 KStG a.F. her.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH kam zu dem Schluss, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Segeljacht und die beiden Oldtimer-Flugzeuge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, § 7 GewStG vom Abzug ausgeschlossen sind.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, § 7 GewStG) dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Als "ähnliche Zwecke" sind auch Aufwendungen für Sportflugzeuge zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen. Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen.
Oldtimer-Flugzeuge, die bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, dienen zwar der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Ohne diesen betrieblichen Bezug ist die aktive oder passive Teilnahme an Flugtagen jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob Werbezwecke für den Einsatz der Flugzeuge im Vordergrund standen oder ob die Präsentation der Flugzeuge der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft diente.
Bei den Aufwendungen für die Segeljacht verhält es sich nach Meinung des BFH im Ergebnis nicht anders. Auch diese Aufwendungen dürfen den Gewinn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht mindern. Das ergebe sich bereits unmissverständlich aus dem Regelungswortlaut, der das Abzugsverbot vorbehaltlos mit dem Unterhalten einer Segeljacht verknüpfe.
Eine Jacht, die von Betriebsangehörigen und deren Familien und Freunden genutzt wird, und ihren Liegeplatz weit entfernt von den Geschäftsräumen der Klägerin in einem Mittelmeerhafen hat, stellt auch keine Sozialeinrichtung dar. Zudem liegt eine Sozialstation nur vor, wenn die Einrichtung ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt wird. Dies war hier nicht der Fall.
Quelle: BFH - Urteil vom 07.02.07