Werbungskosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zum Elternhaus
Aufwendungen eines Arbeitnehmers, der am Beschäftigungsort wohnt, für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und dem Wohnort seiner Eltern sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer dort über keinen eigenen Hausstand verfügt, sondern vielmehr nach Beendigung seiner Ausbildung im elterlichen Haus ein Zimmer behält, das er schon als Jugendlicher bewohnte, und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt.
Zum Sachverhalt
Der Kläger fand nach seiner beruflichen Ausbildung 2001 eine Anstellung bei Audi in I., nachdem die Bemühungen, bei VW in M. beschäftigt zu werden, erfolglos geblieben waren. Der Kläger nahm sich eine Wohnung in I. und setzte von dort aus auch im Jahr 2003, dem Streitjahr, seine Bemühungen um eine Beschäftigung in M. fort. Im Streitjahr unternahm der Kläger 40 Fahrten von I. in seinen Heimatort T. Während seiner Aufenthalte in T. wohnte der Kläger bei seinen Eltern und Großeltern in einem Zimmer im Dachgeschoss des elterlichen Hauses. Dieses Zimmer bewohnte er schon als Jugendlicher. Küche und Bad benutzte er zusammen mit seinen Großeltern. Seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz bei VW in M. waren schließlich erfolgreich. Der Kläger ist ab dem 1. Februar 2004 bei VW in M. beschäftigt.
Mit seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte er Aufwendungen für 40 Fahrten zwischen Wohnung (T.) und Arbeitsstätte (I.) geltend, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Es vertrat die Auffassung, dass die Definition der Wohnung nicht erfüllt sei, da der Kläger sich bei seinen Eltern aufhielt und ein eigener Hausstand, der aus eigenem Recht genutzt wurde, nicht vorgelegen habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzamt hat nach Meinung des FG Sachsen zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verneint.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für den weiteren Weg von T. nach I. setzte eine weitere Wohnung in T. voraus. Dafür ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer über einen eigenen Hausstand verfügt, mithin einen eigenen Haushalt führt, und dieser Hausstand aus eigenem Recht benutzt wird. Der Kläger kehrte nach Aufnahme seiner Tätigkeit in I. im Jahr 2003 an den Wochenenden und in seiner Freizeit bzw. im Urlaub in das von seinen Eltern und seinen Großeltern bewohnte Haus in T. zurück. Das dort unterhaltene Zimmer bewohnte der Kläger nicht aus eigenem Recht, vielmehr war es ihm aus familiären Gründen überlassen.
Hinweis: Im Laufe des Verfahrens machte der Kläger Werbungskosten aus 40 Heimfahrten geltend. Hierzu stellte das Gericht fest, dass bis zum Streitjahr 2003 eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung für den Fall angenommen wurde, dass ein lediger Steuerpflichtiger in einem Zimmer bei seinen Eltern noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, ihm aber wegen einer nur kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung Aufwendungen für die dort unterhaltene Wohnung entstanden.
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für sog. unechte doppelte Haushaltsführung ist jedoch durch das StÄndG 2003 auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Quelle: FG Sachsen - Urteil vom 17.01.06