Steuerberatung -

Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Außendienstmitarbeiters als Werbungskosten

Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen.

Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr als Außendienstmitarbeiter der Firma X beschäftigt. Nach seinen Angaben bestand sein Aufgabenbereich darin, neue Kunden zu akquirieren, den bestehenden Kundenstamm zu betreuen sowie Kunden während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung zu betreuen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger, der einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 133 267 DM bezog, u.a. Bewirtungskosten in Höhe von 15 396 DM und Aufwendungen für Werbemittel in Höhe von 6 258 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte es ab, diese Aufwendungen zu berücksichtigen.
Mit seiner Klage brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Aufwendungen für die Bewirtung und die Werbegeschenke seien zur Erzielung von Aufträgen unumgänglich. Er habe im Ganzen ein Gehalt bezogen, das entsprechend seiner Gesamtleistung sowohl nach oben als auch nach unten angepasst worden sei sowie zusätzliche umsatzabhängige Sonderzahlungen enthalten habe.
Beim Finanzgericht blieb die Klage erfolglos. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtungen und Werbemittel zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers könnten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erhalte. Entsprechende Nachweise habe der Kläger für die Einkommensteuer des Streitjahres nicht geführt.

Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah die Revision als begründet an. Die Frage, ob Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke tatsächlich durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheide sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.

Das FG hatte seine Entscheidung lediglich damit begründet, die in Rede stehenden Aufwendungen könnten deshalb keine Werbungskosten darstellen, weil der Kläger keine umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt habe. Diese Ansicht ist nach Auffassung des BFH mit dem Begriff der Veranlassung nicht zu vereinbaren, zumal die berufliche Veranlassung einer Aufwendung grundsätzlich nicht davon abhänge, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt.

Mangels Spruchreife verwies der BFH die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BFH gab dem FG auf zu prüfen, ob die streitigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwand erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bzw. in welchem Umfang sie den abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (in den im Streitjahr geltenden Fassungen) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegen. Außerdem wurde das FG verpflichtet, (nochmals) der Frage nachzugehen, ob die Gesamteinnahmen des Klägers nicht nur feste, sondern auch variable Gehaltsteile umfassten.

Quelle: Pietschmann - vom 25.07.07