Steuerberatung -

Aufwendungen für das Arbeitszimmer eines Handelsvertreters

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach deren inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt. Dieser liegt bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit wesentlich durch ihre Arbeit im Außendienst geprägt ist, nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Zum Sachverhalt:
Streitig war, ob die Aufwendungen des Klägers für seinen beruflich genutzten Raum unbegrenzt als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Der Kläger war im Streitjahr als Außendienstmitarbeiter für die Firma X tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er Kunden aufzusuchen und u.a. Maschinen vorzuführen, auszuliefern, reparaturbedürftige Maschinen bei den Kunden abzuholen und die Maschinen nach erfolgter Reparatur wieder zurückzubringen. Die Maschinen, die er für die nächsten Kundenbesuche nicht benötigte, bewahrte er in einem Raum im Dachgeschoß der von ihm bewohnten Eigentumswohnung auf. Außerdem lagerte er dort über Nacht die Maschinen, die er tags zuvor in seinem Kfz zu Kundenbesuchen mitgenommen hatte. In seiner Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger u.a. die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 12.056,66 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen.

Entscheidung des Gerichts:
Der streitgegenständliche Raum bildete nach Auffassung des Finanzgerichts nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Hs. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG.

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seiner Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgehe, sei dann "Mittelpunkt" im Sinne der genannten Vorschriften, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornehme und Leistungen erbringe, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien. Der "Mittelpunkt" bestimme sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Dieser liege bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit wesentlich durch ihre Arbeit im Außendienst geprägt sei, nicht im häuslichen Arbeitszimmer (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.03.2004, X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387; BFH-Urteil vom 23.03.2005 - III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537).

Das Finanzgericht gestand dem Kläger deshalb keinen über den Betrag von 2.400 DM hinausgehenden Abzug von Werbungskosten für seinen beruflich genutzten Raum zu. Hinweis: Nach dem ab 2007 geltenden Recht ist der Werbungskostenabzug bei dem hier vorliegenden Sachverhalt gänzlich ausgeschlossen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.06