Steuerberatung -

Aufwendungen für den Erwerb einer Internet-Adresse

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte, Kataloge sowie Werbefotos erstellte. Das Finanzamt behandelte diese Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Streitjahr zahlte der Kläger für den Kauf eines Domain-Namens ("Internet-Adresse) 7 500 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 1 200 DM. Bei seiner Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des EStG zog er diesen Betrag als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn des Klägers um 8 700 DM.

Das Finanzamt vertrat die Meinung, bei der Domain-Adresse handele es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens seien bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der angeschafften Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 1 200 DM als Betriebsausgabe abzuziehen, im Übrigen aber die Klage abzuweisen sei. Die vom Kläger gezahlte Umsatzsteuer von 1 200 DM gehöre als abziehbarer Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gemäß § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten, sondern sei als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) mit ihrem Abfluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) abziehbar.

Hingegen bestätigte der BFH die Auffassung des Finanzamts, wonach die Aufwendungen des Klägers für den Domain-Namen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens seien, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Ein Domain-Name sei ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Die Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut stimmten inhaltlich überein. Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehörten neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt werde und sie verkehrsfähig seien.

Der Domain-Name sei - so der BFH - auch nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 19.10.06