Steuerberatung -

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.

Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und war in den Streitjahren als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin einer Klinik nichtselbständig tätig. Er nahm an mehreren "Internationalen Symposium für Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme", die sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und -pfleger richteten, teil. Darüber hinaus besuchte er das "5. Repetitorium Anästesilogicum" für Fachärzte.

Auf den Symposien wurden jeweils von Sonntag bis Freitag vormittags (von 9 bis 12 Uhr) und nachmittags (von 14 bis 19 Uhr) verschiedene, nicht in sich zusammenhängende, auf die Fachbereiche Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin sowie Schmerztherapie bezogene Vorträge angeboten. Daneben bestand die Möglichkeit, gegen zusätzliche Gebühren - auch in der Mittagspause und in den Abendstunden - weitere Workshops und Kurse zu besuchen. Das Programm des Repetitoriums gestaltete sich in der Regel in der Weise, dass täglich von 9 bis 12 Uhr und von 16 bis 19 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge gehalten wurden. Überdies bestand täglich von 12 bis 16 Uhr die Möglichkeit, an PC-Lernprogrammen oder an der Vorführung von Fortbildungsvideos teilzunehmen. Die Veranstalter bescheinigten dem Kläger seine Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen. Die Teilnahmegebühr für die Kongresse hat jeweils der Arbeitgeber des Klägers getragen; darüber hinaus wurde ihm Dienstbefreiung gewährt.

Der Kläger machte die restlichen Kosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Kläger Recht. Bildungsaufwendungen können - so der BFH - Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 10.04.2002 - VI R 46/01, BStBl II 2002, 579, m.w.N.).

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Ferner ist entscheidend, dass der Teilnehmerkreis der Veranstaltungen homogen ist und die Kongresse lehrgangsmäßig straff organisiert waren und zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger die Kongresse tatsächlich besuchte und auch an den vorgesehenen Programmen teilgenommen hat.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 11.01.07