Steuerberatung -

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums an einer Universität oder Fachhochschule, aber auch an anderen Schulen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie berufsbegleitende Erststudien stellen seit dem 01.01.2004 keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar, sondern sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, § 12 Nr. 5 EStG. Die Kosten können nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR anerkannt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger besuchte nach der mittleren Reife ein kaufmännisches Berufskolleg, das neben der allgemeinen Fachhochschulreife auch den Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung mit umfasst. Mit dem Abschlusszeugnis erwarb der Kläger daher den Abschluss als "Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent. Seit dem Wintersemester 2004 studiert der Kläger an einer Fachhochschule. In seinen Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 machte der Kläger die Aufwendungen für seine Ausbildung als vorab entstandene Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die berufliche Ausbildung nur im Rahmen der Sonderausgaben mit 4.000 EUR an.

Die Entscheidung des Gerichts:
Aufwendungen für das erste Studium sind seit dem 01.01.2004 unabhängig davon, ob es unmittelbar nach dem Besuch der allgemein bildenden Schulen oder nach einer anderen Berufsausbildung und/ oder Berufstätigkeit aufgenommen wird, als Kosten der privaten Lebensführung nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs anerkennungsfähig. Dabei liegt ein Studium liegt vor, wenn eine Ausbildung an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen (z.B. Berufsakademie) sind, erfolgt, §§ 1, 70 Hochschulrechtsrahmengesetz (HRG).

Die Gesetzesänderung ist Folge der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (BFH- Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 17.12.2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407). Nachdem die Rechtsprechung sich dahingehend änderte, dass ausschließlich auf den Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit künftigen (steuerpflichtigen) Einnahmen abgestellt wurde, befürchtete der Gesetzgeber, dass auch Aufwendungen für ein erstmaliges Studium im unmittelbaren Anschluss an die Schulausbildung steuerlich berücksichtigungsfähig werden könnten. Aus diesem Grund ordnete der Gesetzgeber die Aufwendungen für ein Studium dem Bereich der nichtabziehbaren Aufwendungen zu.

Die Änderung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Erstausbildung verstieß - nach Auffassung des Gerichts - im Fall des Klägers nicht gegen das Verbot "rückwirkender Gesetze". Für das Steuerrecht gebe es, so das FG, kein absolutes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot. Der Erlass rückwirkender, belastender Gesetze werde vielmehr durch die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze würden nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Sachverhalte nachträglich ungünstigere Rechtsfolgen knüpfe als diejenigen, von denen der Steuerpflichtige bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (BFH - Urteil vom 14.03.2006, I R 1/04, BStBl II 2006, 549). Eine schützenswerte Vertrauensposition werde dabei nur erworben, wenn die Rechtslage klar und eindeutig sei und der Bürger auf diese vertrauen dürfe.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Erststudium grundsätzliche Bedeutung habe und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den BFH erforderlich sei.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.06