Steuerberatung -

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Verwaltung hat ihr Anwendungsschreiben für die o.a. Steuerermäßigungen überarbeitet.

Es ergeben sich folgende wesentliche Neuerungen:

  1. Haushalt des Steuerpflichtigen: Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die er einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hat. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Die jeweilige Steuerermäßigung kann jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur einmal bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag gewährt werden.
  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitsaufwendungen höchstens 600 € jährlich. Außer Ansatz bleiben Materialkosten. Dies gilt aber nicht für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel oder Streugut). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Sie gehören nicht zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, da keine Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren möglich ist. Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie kann ein Anteil von 50 % an den Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Der restliche Anteil entfällt auf die Kinderbetreuung. Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör-, Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Auch Verwaltergebühren sind nicht begünstigt.
  3. Handwerkerleistungen Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird eine weitere Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitsaufwendungen, höchstens 600 € jährlich gewährt. Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nur begünstigt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades). Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Aufwendungen für technische Prüfdienste sind nicht begünstigt, da sie vergleichbar mit ebenfalls nicht begünstigten Gutachtertätigkeiten sind. Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden.
  4. Nachweis Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung oder aus einer Anlage zur Rechnung (z.B. Wartungsvertrag) gesondert ermittelt werden können. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist nicht erforderlich. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die für die Steuerermäßigung erforderlichen Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.
  5. Sonderfälle Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Leistungen vorliegt. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern können Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung Treppenhaus, Gartenpflege, Hausmeister) im Jahr der Vorauszahlungen und einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 26.10.07