Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.
Kurzfassung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach dem BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urt. v. 18.12.2001 - IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904 m.w.N.).
Eine unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare Veranlassung genügt (von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 194).
Als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen. Denn bei der Vermietung von Gebäuden gehört die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand des § 21 Abs. 1 EStG. Voraussetzung ist aber, dass die Aufwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden anzusehen sind, dass also das Grundstück durch die Maßnahme nicht in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Maßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hat.
Telex-Tipp Die nutzungsbedingte Veranlassung der Aufwendungen wurde im Streitfall auch nicht durch die einige Jahre später erfolgte Grundstücksveräußerung verdrängt. Denn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks war angesichts der projektierten vollständigen Sanierung des Objekts auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um seine Vermietung und damit eine (Mit-)Veranlassung durch die beabsichtigte Nutzung der Immobilie gegeben.
Quelle: BFH - Urteil vom 17.07.07