Steuerberatung -

Auskehrungen von Stiftungen

Alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlingen ausgekehrt werden, fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlingen erzielen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Dies gilt auch, wenn die Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung erbracht werden. Das BMF begründet dies in seiner Anweisung vom 27.06.2006 an die Finanzbehörden damit, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG gehören, die Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 27.06.06