Grundsätzlich sind Kosten, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar (sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot).
Innerhalb des Bundesfinanzhofs (BFH) ist man sich über diese strikte Beurteilung nicht mehr einig.
Der Lohnsteuersenat des BFH befürwortet eine Aufteilung gemischt veranlasster Kosten, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Jetzt muss der Große Senat des BFH klären, ob Kosten für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.
Die Finanzämter werden bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des BFH am bisherigen Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen festhalten. Daher sollten vergleichbare Fälle „offen“ gehalten werden.
Quelle: BFH - Beschluss vom 20.07.06