Steuerberatung -

Außenprüfung bei einem Steuerberater

Trotz der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und des sich hieraus ableitenden Auskunftsverweigerungsrechts ist die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zulässig.

Ob z.B. die Vorlage von Unterlagen von den Vorschriften zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse erfasst ist (ggf. Schwärzung personenbezogener Daten oder Herstellung von Aktenauszügen, Zusammenstellungen und Nachweisen über dem Aussageverweigerungsrecht unterliegende Tatsachen und Vorgänge, vgl. BFH, Beschl. v. 21.04.1995 - VIII B 133/94, BFH/NV, 1995, 954) oder die Fertigung von Kontrollmitteilungen dem Auskunftsverweigerungsrecht entgegensteht, kann man im Einzelfall durch das jeweils statthafte Rechtsmittel überprüfen lassen; ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 Rz. 33 ff.).

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Verwaltung nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld der Prüfung auf Kontrollmitteilungen zu verzichten.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.05