Steuerberatung -

Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn

Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.

Zum Sachverhalt

In dem Verfahren ging es darum, wie sich die Übertragung steuerbilanzrechtlich nicht zu passivierender Rückstellungen auf einen Veräußerungsgewinn auswirkt. Die Klägerin, eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Februar bis 31. Januar, hatte in ihrer Handelsbilanz zum 31.01.2000 Rückstellungen für drohende Verluste aus einem Mietverhältnis und für Verpflichtungen für Zuwendungen aus Dienstjubiläen eingestellt. Beide Rückstellungen wurden gemäß § 5 Abs. 4, Abs. 4a EStG in der Steuerbilanz der Klägerin für 2000 nicht erfasst. Zum 01.08.2000 übertrug die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb auf die A-GmbH.

Dabei wurde - mit wenigen Ausnahmen - das gesamte Betriebsvermögen übereignet. Die A-GmbH übernahm im Wege der befreienden Schuldübernahme alle zum Unternehmen gehörenden Verpflichtungen, u.a. auch jene, auf denen die beiden Rückstellungen beruhten. Als Kaufpreis wurde der nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnde Buchwert zum 31.07.2000 zuzüglich einer Vergütung von insgesamt 2 Mio. DM für im Betriebsvermögen enthaltene stille Reserven vereinbart.

In ihrer Handelsbilanz zum 31. Januar des Streitjahres 2001 wies die Klägerin aus der Betriebsübertragung einen Gewinn von 2 Mio. DM aus. In der Steuerbilanz des Streitjahres brachte sie hiervon als "steuerliches Mehrkapital" die Summe der beiden Rückstellungen (insgesamt 3 452 040 DM) in Abzug und errechnete auf diese Weise einen steuerlichen Verlust in Höhe von 1 452 040 DM. Den Grund für den Abzug sah sie darin, dass sich die steuerlich bis dahin nicht erfassten Verluste bzw. Verbindlichkeiten aus den beiden Rückstellungen mit der Betriebsübertragung durch den entsprechenden Kaufpreisabschlag für sie realisiert hätten und insoweit steuerlich zu berücksichtigender Aufwand entstanden sei.

Das Finanzamt legte demgegenüber im Rahmen der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember des Streitjahres auch steuerlich einen Veräußerungsgewinn von 2 Mio. DM zu Grunde.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH sah das anders. Er stellte fest, dass bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes der Klägerin auf den 31. Dezember des Streitjahres aus der Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die A-GmbH richtigerweise ein Veräußerungsverlust in Höhe von 1 452 040 DM anzusetzen war.

Die Bemessung des für die Ertragsbesteuerung maßgeblichen Veräußerungsgewinns richte sich bei der Betriebsübertragung nach § 16 Abs. 2 EStG. Danach sei der Veräußerungsgewinn jener Betrag, um den der Veräußerungspreis den Wert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Der Veräußerungspreis gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG umfasse die Gesamtheit der Vorteile, die dem Veräußerer aus Anlass der Veräußerung zufließen. Grundsätzlich sei dies der Anspruch auf das Veräußerungsentgelt. Dieses Entgelt habe sich im Streitfall aus dem handelsrechtlichen Buchwert des Übertragungsgegenstandes und den zusätzlichen 2 Mio. DM für die stillen Reserven zusammengesetzt. Die Summe aus diesen beiden Positionen sei deshalb als Veräußerungspreis anzusetzen.
Indes würde eine den Veräußerungsgewinn erhöhende Hinzurechnung der steuerlich nicht erfassten Rückstellungsbeträge zum Veräußerungspreis im Streitfall zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, weil dadurch steuerlich unberücksichtigt bliebe, dass sich die mit den betreffenden Verbindlichkeiten verbundenen Verluste von insgesamt 3 452 040 DM für die Klägerin mit der kaufpreisreduzierenden Übertragung auf die A-GmbH endgültig realisiert haben. Da die mit den Verlusten verbundene Vermögensminderung steuerlich bislang nicht erfasst worden sei, müsse sie im Rahmen der Bemessung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden.

Quelle: BFH - Urteil vom 17.10.07