Das Bundesministerium der Finanzen äußert sich diesbezüglich zum § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG.
Es betrifft folgende Punkte:
- § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG
- Anwendung bei einem in einem EU Mitgliedstaat belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus
- Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.02.2006 in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais“
- TOP 1.4 der Sitzung ASt II/06
Quelle: BMF - Schreiben vom 27.11.06