Steuerberatung -

Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.

Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.

Zum Sachverhalt

Im Streitfall vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Waren-Gutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich.

In ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber behandelte die Klägerin diese Gutschriften, soweit der jeweilige Wert zusammen mit anderen Vorteilen i.S. des § 8 Abs. 3 EStG den Betrag von 2 400 DM je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht überstieg, unter Berufung auf den Rabattfreibetrag als lohnsteuerfrei.

Während einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete die Prüferin die geschilderte Praxis; nach ihrer Auffassung gehörten die geldwerten Vorteile aus den aufgrund der Gutschriften überlassenen Sachleistungen in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Klägerin einen entsprechenden Lohnsteuerhaftungs- und -Nachforderungsbescheid.

Die Entscheidung des Gerichts

In seinem Urteil entschied der BFH, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld nicht als Sachlohn, sondern tatsächlich als Barlohn zu behandeln sei. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG (derzeit 1.080 € , im Streitjahr 2.400 DM pro Jahr) gelte nicht für Urlaubsgeld, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden könne. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, dass die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG voraussetze, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet sei. Habe stattdessen der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwende er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, sei dies Barlohn, der zum Erwerb einer Sache - im Streitfall eines Gutscheines - verwendet werde und kein Sachlohn.

Hier können Sie das BFH-Urteil vom 6.03.2008 - VI R 6/05 - im Volltext abrufen!

Quelle: BFH - Urteil vom 06.03.08