Steuerberatung -

Bedeutung des "grünen" Flughafenausgangs

Ein Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen.

Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag erhoben werden kann.

Zum Sachverhalt
Die Kläger und Beschwerdeführer sind im März 2004 aus Ägypten kommend über den Flughafen X nach Deutschland eingereist. Sie hatten, wie bei einer Zollkontrolle festgestellt wurde, in ihrem Reisegepäck 11 Stangen Zigaretten zu jeweils 200 Stück sowie eine Packung mit 34 Zigarillos bei sich. Für diese Waren hat das Hauptzollamt nach Abzug der Freimengen neben den pauschalierten Einfuhrabgaben einen Zollzuschlag erhoben, weil die Kläger am Flughafen den grünen Ausgang benutzt und die Tabakwaren nicht zur Zollabfertigung angemeldet hatten.

Die Entscheidung des Gerichts
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde stellte der BFH fest, dass es klar und eindeutig sei und folglich nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfe, dass ein Reisender sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen müsse, wenn er aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreise, von denen er wisse oder bei denen er zumindest für möglich halten müsse, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten seien.

Tut er dies nicht - so der BFH - und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung. Im Allgemeinen dürfte darüber hinaus davon auszugehen sein - so der BFH weiter - , dass jedenfalls den mit den Gegebenheiten an den Flughäfen in der Gemeinschaft einigermaßen vertrauten Reisenden geläufig ist, dass sie mit solchen Waren den roten Ausgang benutzen und diese dort anmelden müssen, und dass ein Reisender mit wenigstens durchschnittlicher Auffassungsgabe die entsprechenden Hinweise an den betreffenden Ausgängen bemerkt und ihre Bedeutung begreift.

Dass ein Reisender die einschlägigen Regelungen bzw. öffentlichen Hinweise missverstanden hat, obwohl er sich nach den ihm gegebenen Möglichkeiten bemüht hat, sich über die Bedeutung der unterschiedlichen Ausgänge Klarheit zu verschaffen setzt besondere in seiner Person liegende, vom Tatrichter festzustellende Umstände voraus, die sein persönliches Unvermögen zur Folge haben, das Unrechte seines Verhaltens erkennen zu können.

Diese Umstände sind ggf. vom FG nachvollziehbar anhand konkreter Anhaltspunkte darzulegen.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 16.03.07