Beginn der Festsetzungsfrist
Erlangt das FA erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 22.12.1989 von ihrem Vater (V) 9 299 Aktien einer AG zu einem Preis von 55 DM je Aktie. Diese Aktien veräußerte die Klägerin am 4.04.1991 an eine GmbH, deren Geschäftsführer V war, zu einem Preis von 250 DM je Aktie. Von diesen Verkäufen erfuhr das Finanzamt aufgrund einer am 4.04.1995 eingegangenen Mitteilung des Finanzamts M. In dieser Mitteilung wurde ausgeführt, dass Erkenntnisse, die eine Wertsteigerung der Aktien erkennen ließen, nicht vorlägen. Der Verkaufspreis je Aktie in Höhe von 250 DM sei von dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung (Groß-BP) als angemessen gewertet worden. Das Finanzamt forderte daraufhin die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf und wies darauf hin, dass eine Schenkung entweder wegen eines zu niedrigen Ankaufspreises im Vertrag vom 22.12.1989 oder wegen eines zu hohen Verkaufspreises im Vertrag vom 4.04.1991 in Betracht komme. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
Das Finanzamt setzte daraufhin durch Bescheid vom 27.03.1996 Schenkungsteuer festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Einspruch im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren vom Finanzamt im Jahre 2001 wieder aufgehoben.
Im Jahr 2000 nahm das FA Ermittlungen hinsichtlich des Weiterverkaufs der Aktien an die GmbH auf und setzte sodann mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangenem Bescheid vom 23.04.2001 gegen die Klägerin für den Weiterveräußerungsvorgang vom 4.04.1991 Schenkungsteuer in Höhe von 116 064 DM fest. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht nicht statt, da der Steueranspruch gegen die Klägerin verjährt sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
Im Streitfall ist die Schenkungsteuer - auf der Grundlage der vom Finanzamt angenommenen (gemischten) Schenkung der GmbH an die Klägerin im Vertrag vom 4.04.1991 - mit Ablauf des 31.12.1991 entstanden. Da die Klägerin ihren Erwerb entgegen der ihr durch § 30 Abs. 1 ErbStG auferlegten Verpflichtung nicht angezeigt hat, hätte die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 1994 begonnen und mit Ablauf des 31.12.1998 geendet.
Abweichend hiervon begann jedoch aufgrund der für die Schenkungsteuer getroffenen Sonderregelung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1995, weil das FA erst in diesem Jahr Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat.
Im Streitfall endete die vierjährige Festsetzungsfrist daher mit Ablauf des 31.12.1999. Der angefochtene Steuerbescheid wurde jedoch vom Finanzamt erst 2001 erlassen.
Quelle: BFH - Urteil vom 06.06.07