Steuerberatung -

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG wird nicht für die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material, sondern nur für eine Dienstleistung gewährt.

Zum Sachverhalt:
Mit der ESt-Erklärung 2003 legten die Kläger eine Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei H vom 15.11.2003 über 3.638,92 EUR für die Fertigung und den Einbau einer Hauseingangstür sowie der Firma C über 5.950,51 EUR für die Lieferung eines Brennwertheizgerätes und eines Brauchwasserspeichers vor. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Steuerermäßigung mit dem Hinweis ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden. Begünstigt seien ausschließlich Aufwendungen für eine handwerkliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung, nicht jedoch für verwendetes Material oder Warenlieferungen.

Die Entscheidung des Gerichts:
Im Streitfall hat die Firma C, eine Großhandlung, das Brennwertheizgerät und den Brauchwasserspeicher ausschließlich geliefert und nicht etwa darüber hinaus damit zusammenhängende Montagearbeiten geleistet. Die Rechnung weist allein die Lieferung der Geräte aus. Eine Berücksichtigung des Aufwandes im Rahmen des § 35a Abs. 2 EStG komme - so das FG - nicht in Betracht, weil er nicht für eine Dienstleistung, sondern allein für eine Lieferung getätigt wurde.

§ 35a Abs. 2 EStG lasse unter weiteren Voraussetzungen auf Antrag für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 v.H. der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 EUR, zu.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift komme eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nur für Dienstleistungsaufwand in Betracht. Die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material sei nicht unter den Begriff "Dienstleistung" zu fassen. Das Finanzamt habe es daher zu Recht abgelehnt, die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Beim BFH ist ein entsprechendes Verfahren jedoch nicht als anhängig ausgewiesen. Vgl. auch Tz. 24 des BMF-Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 03.11.2006, IV C 4 – S 2296b – 60/06; danach bleiben Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren außer Ansatz.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Münster - Urteil vom 18.01.06