Steuerberatung -

Behandlung der Erstellung von Befundberichten

Zusätzliche Äußerung eines sachverständigen Zeugen

Bei der Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen ist umsatzsteuerrechtlich danach zu differenzieren, ob dieser bei der Ausstellung eines Befundscheins oder der Erteilung einer Auskunft oder eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund eine zusätzliche Äußerung abgibt oder nicht.

Soweit die Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 200 und Nr. 201 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet wird, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Erfolgt dagegen die Vergütung nach § 10 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 202 und Nr. 203 JVEG liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

OFD Münster, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 02 vom 08.01.2008

Quelle: OFD Münster - Info vom 19.03.08