Steuerberatung -

Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung

 

Erhält ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 1995 erwarb die GbR eine alte Schule und baute sie in den Jahren 1995 bis 1997 zu einer Ferienanlage um. Im Zuge des Umbaus sind Herstellungskosten in Höhe von 1 541 184 DM und Anschaffungskosten für das Inventar von 527 510 DM entstanden.

Im Jahr 1997 erhielt die GbR die Zusage auf Gewährung eines öffentlichen Zuschusses aus Landesmitteln in Höhe von 840 000 DM. Die Mittel wurden in zwei Raten ausgezahlt und zwar die erste Rate im Jahr 1998 und die zweite im Jahr 1999. Bezuschusst wurden die baulichen Investitionen sowie die Einrichtung des Objektes, nicht dagegen der Erwerb des Schulgebäudes. Die GbR verteilte den Zuschuss im Jahr der Zahlung auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens, des Gebäudes und des Inventars sowie auf die nachträglichen Herstellungskosten. Die Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FöGbG hatte sie auf der Basis der nicht um den Zuschuss gekürzten Bemessungsgrundlage vorgenommen.

Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht. Es kam nach Prüfung zu dem Ergebnis, der Zuschuss dürfe entsprechend dem Bewilligungsbescheid nur auf die baulichen Investitionen und das Inventar aufgeteilt werden. Darüber hinaus sei die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes und des Inventars bereits im Jahr der Bewilligung (1997) um den Zuschuss zu mindern. Auf den späteren Zufluss der Geldbeträge sei auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht abzustellen.

Diese Rechtsauffassung hatte zur Folge, dass die Fördergebiets-AfA nach Kürzung um den Zuschuss vorgenommen wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er entschied, dass die angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig waren. Der staatliche Investitionszuschuss – so der BFH - minderte bereits im Jahr der Bewilligung (1997) die Bemessungsgrundlage für die planmäßige Abschreibung der Wirtschaftsgüter "Gebäude" und "Inventar". Diese Bemessungsgrundlage galt auch für die Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG.

Wenn auch die von der Klägerin angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine reine Geldrechnung sei, der das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG zugrunde liege, so ordnet das Gesetz doch in § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG eine Durchbrechung dieses Prinzips an, indem es die Vorschriften über die AfA oder Substanzverringerung für anwendbar erkläre. Diese Vorschriften setzen den Ansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten voraus. Für die AfA - einschließlich ihrer Bemessungsgrundlage - seien daher bilanzsteuerrechtliche Grundsätze maßgeblich.

Nach der Rechtsprechung des BFH führten öffentliche Investitionszuschüsse bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter. Dies  gelte auch für solche, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Die Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sei bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei seiner Zahlung auf Grund folgender Erwägungen vorzunehmen: Für den Bilanzansatz eines erworbenen Wirtschaftsguts mit den Anschaffungskosten ist es unerheblich, ob die Anschaffungskosten bezahlt sind. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme von AfA bereits beglichen sind. Anschaffungskosten trägt auch, wer den Kaufpreis noch nicht entrichtet hat, sondern ganz oder teilweise schuldet. Demgemäß kann es auch für die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Zuschüsse bereits zugeflossen sind.

 

Quelle: BFH - Urteil vom 29.11.07