Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bringt zwar kostenlos neue Aktien ins Depot, steuerlich löst dieser Vorgang aber erst einmal keine Abgaben aus.
Viele SAP-Aktionäre haben vermutlich kurz vor Weihnachten verwundert auf den Kurszettel geschaut, als der Preis ihrer Aktie über Nacht am 21.12.2006 von 160 auf 40 Euro gepurzelt ist. Doch es besteht kein Grund zur Beunruhigung. Denn hierbei handelt es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, jeder SAP-Aktionär erhielt am Abend des 20.12.2006 je Aktie drei zusätzliche neue Papiere ins Depot gebucht.
Die vier Aktien zu Kursen um 40 Euro erklären auch den Kurssturz, denn zusammen ergeben sie wieder den alten Betrag von 160 Euro. Bei einer solchen Kapitalerhöhung werden zuvor angesammelte Gewinnrücklagen in neues Grundkapital umgewandelt. Steuerlich löst die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln weder Einnahmen nach § 20 EStG, noch ein privates Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, lediglich die Anschaffungskosten müssen berichtigt werden.
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 207 ff. AktG, werden zuvor angesammelte Gewinnrücklagen in neues Grundkapital umgewandelt. Es handelt sich um eine rein bilanztechnische Buchung. Der einzelne Aktionär erhält zwar ohne zusätzliche Kosten neue Aktien, sein rechnerischer Besitz an der Firma erhöht sich aber nicht, da die umgewandelten Gewinnrücklagen zuvor bereits im Kurswert der alten Aktien enthalten waren. Das Vermögen der Gesellschaft über das Eigenkapital verteilt sich nun auf eine größere Anzahl. Dementsprechend vermindert sich auch der Kurs nach der Ausgabe der Berichtigungsaktien. Im Fall von SAP hat sich das Grundkapital von rund 317 Millionen Euro auf rund 1,27 Milliarden Euro erhöht, dabei wurden rund 950 Millionen Gratisaktien ausgegeben.
Steuerlich löst die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keinen Kapitaleinnahmen oder Spekulationsgeschäfte aus. Wie auch bei einem Aktiensplit vermindert sich der ehemalige Kaufpreis der Altaktien und wird nun auf mehr Anteile verteilt BMF 25.10.2004, IV C 3 - S2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034).
Beispiel: Ein Anleger hatte Anfang Juli 2006 insgesamt 100 SAP-Aktien zum Anschaffungskurs von 120 Euro erworben. Ende des Jahres erhält er nun 300 Gratisaktien hinzu. Er muss nun den ehemaligen Kaufpreis vierteln, sodass sich die Anschaffungskosten nunmehr auf 40 Euro je Papier bemessen. Diese Umrechnung wirkt sich lediglich bei der Bemessung von anschließenden Spekulationsgeschäften aus.
- Verkauft er die 400 Aktien im Frühjahr 2007, liegt das innerhalb der Spekulationsfrist. Dem Veräußerungserlös sind 40 Euro gegenzurechnen, die Differenz unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren.
- Stößt er die Papiere hingegen erst im August 2007 ab, ist die Jahresfrist abgelaufen. Das gilt auch für die Gratisaktien, obwohl die erst acht Monate im Depot liegen.
- Bei einem Teilverkauf spielt die FiFo-Regel keine Rolle, es handelt sich insgesamt um einen Erwerb.
Hinweis: Solche Gratisaktien bieten auch viele Unternehmen anstelle einer Dividende an. Das ist beispielsweise in den Niederlanden oft der Fall. Hier kann der Aktionär dann zwischen Barausschüttung und kostenlosem Aktienbezug wählen. Hier führen die zugebuchten neuen Werte aber zu Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH 14.2.2006, VIII R 49/03, BStBl 2006 II S. 520). Denn hierbei wird unterstellt, dass mit der erhaltenen Dividende die neuen Papiere gekauft werden und insoweit nur ein verkürzter Zahlungsweg vorliegt. Diese Zubuchung ist damit steuerlich anders zu behandeln, als wenn Anleger Gratisaktien aus einer Kapitalerhöhung erhalten. Die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht vor.
Der steuerliche Hintergrund
Gratisaktien
Wenn eine Firma Gewinne erwirtschaftet hat, kann sie diese durch Einstellung in die Gewinnrücklagen ansammeln. In diesem Verhältnis erscheint dann das ursprüngliche Stammkapital sehr niedrig. Aus diesem Grunde kann eine Gesellschaft Teile des Gesamtkapitals in Grundkapital umwandeln und hierzu gratis neue Aktien an die bisherigen Aktionäre ausgeben. Es handelt sich um eine rein bilanztechnische Umwandlung. Der einzelne Aktionär erhält zwar ohne zusätzliche Kosten neue Aktien, sein rechnerischer Besitz an der Firma erhöht sich aber nicht, da die umgewandelten Gewinnrücklagen zuvor bereits im Kurswert der alten Aktien enthalten waren. Das Vermögen der Gesellschaft verteilt sich nun auf eine größere Anzahl von Aktien. Dementsprechend vermindert sich auch der Kurs der Aktie nach der Ausgabe der Berichtigungsaktien. Durch die Ausgabe von Gratisaktien ändert sich nichts am Beteiligungsverhältnis der Aktionäre oder am Unternehmenswert. Diese Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten (BFH 19.12.2000, BStBl 2001 II S. 345).
Erhöht eine AG ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG, führt die Zuteilung der neuen Gratisaktien nach § 1 KapErhStG nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Aktionär. Dasselbe gilt bei einer Kapitalerhöhung durch ausländische Gesellschaften, wenn die Voraussetzungen des § 7 KapErhStG vorliegen. Die Freiaktien ergeben zusammen mit den Altaktien einen neuen Durchschnitts-Anschaffungspreis, der auch für die Berechnung von Spekulationsgeschäften berücksichtigt wird.
Motto: Liegt die Altaktie bereits mehr als ein Jahr im Depot, kann die neue Aktie sofort steuerfrei verkauft werden. Ist der Zeitraum kürzer, muss der geminderte Kaufpreis berücksichtigt werden. Sofern im Rahmen der Kapitalerhöhung junge Aktien bezogen werden, ist die steuerliche Behandlung von Bezugsrechten maßgebend.
Steuerlich sind folgende einfache Regeln maßgebend:
- Die Geltendmachung der Bezugsrechte ist – im Gegensatz zur Kapitalerhöhung gegen Einlage – keine Veräußerung von Bezugsrechten und keine Anschaffung der bezogenen Aktien.
- Der Gewinn aus der Veräußerung von Bezugsrechten oder der hierüber erhaltenen Gratisaktien innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien ist ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
- Werden Bezugsrechte über die Börse angeschafft und durch deren Ausübung erlangte Aktien innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn als privater Veräußerungsgewinn.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.01.07