Steuerberatung -

Beitritt zu geschlossenen Fonds ist sofort zu melden

Anleger müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats deklarieren, wenn sie sich an einen ausländischen geschlossenen Fonds beteiligt haben.

Ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover weist Finanzbeamte und Betriebsprüfer aktuell darauf hin, verstärkt auf die Anzeigepflicht zu achten und Missstände den zuständigen Kollegen für Fahndung und Strafsachen zu melden. Diese wenig bekannte und in Prospekten kaum erwähnte gesetzliche Anzeigepflicht besteht erneut, sofern sich die Beteiligungsquote später verändert oder die Anteile verkauft werden.

Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht nach § 138 AO eine Steuergefährdung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld und Zwangsmitteln von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Daher sollten Fondsanleger ihre Anzeigepflichten jetzt ernst nehmen und Berater ihre Mandanten verstärkt darauf hinweisen.

Die anzeigepflichtigen Sachverhalte bei Auslandsbeziehungen sind in § 138 Abs. 2 AO aufgeführt. Die Mitteilungen sind gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BZSt-2 abzugeben. In einigen Ländern wurde anhand von Stichproben festgestellt, dass betroffene Steuerpflichtige den Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Eine Ahndung nach § 379 AO ist bisher in keinem Fall erfolgt, weil eine Verletzung der Anzeigepflicht bisher nicht zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens gemeldet worden ist.

Die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen haben auf etwaige Anzeigepflichtverletzungen zu achten und ggf. die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu informieren (OFD Hannover 04.01.2008, S 0320 - 46 - StO 142). Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt (BMF 19.03.2003, IV B 4 - S 1300 - 109/03 - Tz. I c, letzter Absatz). Eine Ausfertigung der dem Finanzamt eingereichten Meldungen ist dem BZSt unmittelbar zuzuleiten.

Auszufüllen ist der Vordruck BZSt - 2, in dem nicht nur der gerade gezeichnete Fonds, sondern die Summe aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen aufzulisten sind. Über diese Meldepflicht möchte die Finanzverwaltung zügig von der ausländischen Gesellschaft erfahren. Das deutsche Finanzamt fordert auch von Auslandsfonds eine Steuererklärung, die ihre Gewinnermittlung nach deutschem Recht erstellen müssen. Zusätzlich interessiert sich das Finanzamt brennend dafür, woher die Mittel des Sparers für die Einlagen nebst Agio stammen und wohin die steuerfreien Ausschüttungen fließen.

Von der Meldung über einen Fondsbeitritt wandert gleich eine Kopie an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen IZA. Diese spezialisierte Behörde sammelt zentral alle Informationen über steuerlich relevante Auslandssachverhalte. Besonderes Interesse hat die IZA an Briefkastengesellschaften, Steueroasen und Beziehungen von Personen mit Sitz im In- und Ausland. Das fließt dann in die interne ISI-Datenbank, systematisch nach Ländern geordnet. Damit die einzelnen Finanzämter schnell recherchieren können, besteht Zugang über Internet und zahlreiche externe Datenbanken. Reicht das gesammelte Material nicht aus, holt die IZA zusätzliche Informationen bei anderen Behörden im In- und Ausland ein.

Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 308 Geschlossene Fondsbeteiligungen bis 309

Quelle: Axer - Beitag vom 02.04.08