Klagefrist endet erst nach Vollständigkeit der Entscheidung
Fehlt eine Seite der Einspruchsentscheidung und wird dies vor Ablauf der regulären Klagefrist gerügt, so endet die Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der fehlenden Seite.
Zum SachverhaltDie Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzungen für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 1996 aufgehoben. Den Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid wies die Familienkasse als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2004 wurde dem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben. Dieser bestätigte der Familienkasse den Eingang mit Fax vom 03.06.2004 und teilte mit, in seinem Exemplar fehle die Seite 3; er bitte, ihm diese umgehend zukommen zu lassen. Die Familienkasse übersandte mit einem Anschreiben vom 07.06.2004 vorab per Fax sowie im Nachgang per Post einen Mehrabdruck der Seite 3 der Einspruchsentscheidung und bat, das versehentliche Fehlen zu entschuldigen.
Das Finanzgericht wies die am 28.06.2004 eingegangene Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe mit seinem pauschalen Vortrag, die Einspruchsentscheidung sei erst am 27.05.2004 bei ihm eingegangen, die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht erschüttert und somit die einmonatige Klagefrist versäumt, welche drei Tage nach dem 17.05.2004 und, weil der 20.05. auf Himmelfahrt gefallen sei, am 21.05.2004 begonnen und am 21.06.2004 geendet habe. Das Fehlen der Seite 3 der Einspruchsentscheidung, die der Kläger erst am 07.06.2004 per Telefax erhalten haben wolle, rechtfertige eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass der Kläger die Klagefrist nicht versäumt hatte. Die Monatsfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beginne mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in diesem Sinne sei die vollständige Einspruchsentscheidung. Dies sei aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
Es verbiete sich im Übrigen, bei einer unvollständig bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung den Beginn der Klagefrist davon abhängig zu machen, ob die erste, die letzte oder eine mittlere Seite fehle, ob es sich bei den fehlenden Seiten um einen inhaltlich wesentlichen (z.B. die tragenden Gründe der Ablehnung) oder weniger wichtigen Teil (z.B. die Wiedergabe des vorangegangenen Schriftwechsels oder der Rechtsansicht des Einspruchsführers) handele oder ob - gemessen am gesamten Umfang - ein großer oder ein kleiner Teil der Entscheidung übermittelt wurde.
weiter: BFH-Urteil vom 25.07.2007, III R 15/07
Quelle: Pietschmann - BFH vom 29.11.07