Steuerberatung -

Benennung eines Anzeigeerstatters

Die Identität eines Anzeigeerstatters kann gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen.

Dabei kommt dem Informantenschutz regelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens Einsicht in die Akten des Finanzamts beantragt. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Einsichtnahme in bestimmte Aktenteile, die zwei Anzeigen gegen den Kläger betrafen, unter Hinweis auf das Steuergeheimnis.

Die Entscheidung des Gerichts:
Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Auskünften ist nach § 86 Abs. 1 FGO durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO eingeschränkt. Dem Steuergeheimnis unterliegt grundsätzlich auch die Identität eines Anzeigeerstatters (BFH-Urteile vom 07.05.1985 VII R 25/82, BStBl II 1985, 571; vom 08.02.1994 VII R 88/92, BStBl II 1994, 552, und vom 25.07.1994 X B 333/93, BStBl II 1994, 802). Soweit es nach § 30 Abs. 4 AO zulässig ist, dem Steuergeheimnis unterliegende Kenntnisse zu offenbaren, folgt daraus grundsätzlich keine Pflicht; es muss vielmehr unter Abwägung der gegenseitigen Interessen eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen werden. Dabei sind im Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen - wie auch das des Informanten - gegen den Zweck des Steuergeheimnisses - die möglichst vollständige Erschließung der Steuerquellen – abzuwägen. Dieser Zweck kann es auch erfordern, die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten. In der Abwägung des Einzelfalles bedeutet dies, dass dem Informantenschutz dann ein höheres Gewicht als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zukommt, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen. Das war im Streitfall gegeben.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 07.12.06