Steuerberatung -

Bentley, Jaguar, Ferrari und Co: wann dem Finanzamt das Geschäftsfahrzeug nicht passt

Was Sie bei Ihrem Mandat beachten sollten.

Sowohl das BGB als auch das Steuerrecht kennen das als Vertragsautonomie: ein Unternehmer darf sich grundsätzlich Dinge kaufen, von denen er meint, dass sie seinen Betrieb voranbringen. Gerade aber am Porsche oder dem zweisitzigen Benz hat das Finanzamt oft etwas auszusetzen: das Fahrzeug sei unangemessen.

Folge: teilweise oder vollständige Streichung der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben. Loten Sie für Ihren Mandanten aus, ob er seine edle Karosse durchbekommen wird.

Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zählen sie dann insoweit zu den Kosten der privaten Lebensführung. Das zieht die Höchststrafe nach sich: sie sind nicht mehr absetzbar. Diese bei Ihren selbstständigen Mandanten eher unbekannte, zumindestens aber ungeliebte Vorschrift zielt, insbesondere auf die Anschaffung von Pkw und Flugzeug für Betrieb, Praxis oder Kanzlei.

Angenommen, das von Ihrem Mandanten (oder von Ihnen für Ihre eigene Kanzlei – da gelten nun einmal dieselben Grundsätze) ausgewählte Fahrzeug fällt nun nach Auffassung der Finanzverwaltung in die Rubrik Unangemessenheit, weil es viel zu üppig ausgefallen sei. Dann hat dies zwar für die (in beiden Fällen vermutlich von Ihnen geführte) handelsrechtliche Buchhaltung erst einmal keine Auswirkungen.

Denn erstens ist der bezahlte Kaufpreis in voller Höhe in der Bilanz auszuweisen. Im Falle des Leasings -zweitens- fallen Leasingraten vollständig unter die laufenden Kosten. Der schneidige Sportflitzer oder die noble Luxuslimousine sind auch drittens in der üblichen Weise über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Aber nun erfolgt der fiskalische Korrekturansatz: der Teil der AfA, der nach Meinung des Finanzamtes als unangemessene Betriebsausgabe angesehen wird, wird in einem vierten Schritt zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer dem Gewinn als Eigenverbrauch wieder hinzugerechnet. Und das, solange das Wirtschaftsgut genutzt oder abgeschrieben wird. Beschränkt wird also die Höhe der AfA, nicht hingegen der Bilanzausweis; hier darf der Ferrari noch mit 340.000 € auf der Aktivseite stehen. Die übrigen laufenden Betriebskosten wie Reparatur und Benzin dürfen hingegen in der Regel auch weiterhin voll abgesetzt werden.

Das liegt übrigens daran, dass diese Aufwendungen auch bei einem preiswerteren Wagen anfallen würden. Daran rüttelt in der Praxis der Finanzämter auch dann nichts, wenn der teurere Wagen erfahrungsgemäß mehr Sprit verbrauchen sollte.

Ist das Fahrzeug geleast und nicht gekauft, wird mit den laufenden Raten wie mit der AfA verfahren: nur der als angemessen betrachtete Teil wird als Betriebsausgabe akzeptiert. Der Rest wird hinzugerechnet.

Im Beispiel betrachtet: Ihr Mandant, ein Schönheitschirurg,  kauft sich ein edles Sportcoupé für 300.000 €, das er nur für Besuche von Patienten und Ärztekongressen nutzt. An laufenden Kosten fallen jährlich 15.000 € an. Die Betriebsprüfung behauptet, dass nur ein Fahrzeug angemessen wäre, dessen Kaufpreis die Hälfte des Kaufpreises des Coupés betrüge.

Folge: Die 300.000 € werden aktiviert und über die Nutzungsdauer mit jährlich 50.000 € abgeschrieben. Zusammen mit den laufenden Kosten mindert das Fahrzeug den Gewinn der Kanzlei mit 65.000 €. In einer Nebenrechnung muss der Steuerberater nun die halbe AfA wieder hinzurechnen: Das sind 25.000 € plus Umsatzsteuer. Tücke am Rande: da der volle Kaufpreis aktiviert wird, bemessen sich hiervon ohne Weiteres die üblichen Anteile für die Privatfahrten nach der 1%-Regel.

Sie erinnern sich sicher: vor gut zehn Jahren sollte per Gesetz eine verbindliche Höchstgrenze von umgerechnet rund 55.000 € je Pkw eingeführt werden. Der Plan wurde damals aber wieder fallen gelassen und bisher auch nicht wieder aufgegriffen. Daher haben Finanzverwaltung und -gerichte in den vergangenen Jahren eine verbindliche Richtschnur erarbeitet, wonach es auf die Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns ankommt. Nach diesem Grundsatz kann der Jaguar bei einem gut verdienenden Freiberufler angemessen sein, beim Klempner an der Ecke hingegen nicht.

Daher ist schon zu bemerken: der Kauf einer luxuriösen oder sportlichen Karosse ist nicht von vornherein unangemessen, auch wenn der Preis erheblich über dem Durchschnitt liegt und für den Betrieb auch ein billigerer Wagen ausreichend wäre. Denn für die steuerliche Beurteilung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Dabei stellt sich für Sie stets die Frage, ob das edle Gefährt eher dem persönlichen Luxus- oder Repräsentationsbedürfnis des Mandanten dient.

Zu fragen ist Ihrerseits also immer:
• Wie groß sind Betrieb, Kanzlei oder Praxis?
• Wie hoch sind die dauerhaft (!) erzielten Umsätze und Gewinne?
• Wie oft und für welche Strecken wird der Geschäftswagen privat genutzt?
• Hat der Wagen erhebliches Sonderzubehör, das nach allgemeiner Auffassung als Luxus oder zumindestens Besonderheit gilt (Sportfahrwerk, edle Intarsien, ungewöhnliche Motorisierung)?
• Werden die Fahrzeuge oft gewechselt?
• Wie bedeutend ist ein erhöhter Repräsentationsaufwand für den individuellen Geschäftserfolg des Mandanten (da könnte das Pendel wirklich eher zu Gunsten des Rechtsanwalts ausschlagen, der Investmentbanken berät)?
• Ist ein nobles oder sportliches Fahrzeug in dessen Branche üblich?

Generell greift die Abzugsbeschränkung der Betriebsausgaben eher beim Ferrari als beim BMW oder Benz, denn der Bundesfinanzhof hat hierzu die Regel aufgestellt, dass steuerlich nicht die Limousine vom Kleinwagen, sondern ein übliches Fahrzeug vom Sportflitzer abzugrenzen ist.

In der Praxis gehen Finanzbeamte und Betriebsprüfer zumeist erst einmal der Frage nach, ob die Grenze der Unüblichkeit erheblich überschritten wird. Kauft sich beispielsweise ein Landarzt einen Geländewagen für 120.000 €, obwohl die Kollegen sich mit 20.000 € billigeren Autos zufrieden geben, wird der Fall eher nicht aufgegriffen. Wählt er hingegen einen Bentley für den Patientenbesuch, werden die Beamten kritisch sein.

Folgende Beispiel aus der Beratungspraxis mögen dies illustrieren:
• Bei einem Baustoffhandel mit rund 1,5 Millionen € Umsatz und Jahresgewinnen von durchschnittlich 50.000 € galt ein Mercedes CL 420 Coupé zum Preis von 80.000 € zur Hälfte als unangemessen.
• Hat ein Unternehmer bereits mehrere Fahrzeuge, sprächen keine triftigen Gründe für den Erwerb eines weiteren Oberklassefahrzeugs. Die Anschaffung sei ungesamt unangemessen.
• Mehrere Ferraris sind überhaupt keine betrieblichen Fahrzeuge. Daher gelten die Kosten komplett als unangemessene Betriebsausgaben.
• Ein 180.000 € teurer Ferrari ist bei einem Rechtsanwalt mit rund 40 Prozent unangemessen, selbst wenn dieser beruflich viel reisen muss.

Ein Schelm, wer denkt, dies habe irgendetwas mit dem Sozialneid der Finanzbeamten oder deren eigenen finanziellen Möglichkeiten zu tun.

Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - vom 23.07.07